(1) Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn
1. |
die Abbrennzeit für 0,1 kg der pyrotechnischen Sätze im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 s beträgt, |
2. |
sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln, |
3. |
sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen und |
4. |
sie, sofern eine Verwendung in geschlossenen Innenräumen vorgesehen oder zulässig ist, keine Ruß bildenden Stoffe enthalten. |
(2) Pyrotechnische Sätze, die die Kriterien der Kategorie S1 nicht erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen.
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