Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen [2]Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen, wenn

 

1.

eine andere, ebenso wirksame Maßnahme getroffen wird oder

 

2.

die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Arbeitnehmer und Dritter sowie mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.

[1] § 3 geändert durch Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen vom 26.11.2010. Anzuwenden ab 01.12.2010.
[2] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017. Anzuwenden ab 05.04.2017.

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