Zum Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Abberufung des Klägers als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) rechtmäßig war.

Der Kläger ist seit dem 1.12.1976 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.7.1992 ist er "seit dem 1.5.1992 als Fachkraft für Arbeitssicherheit" beschäftigt.

Mit Schreiben vom 19.12.1995 beantragte die Beklagte beim Betriebsrat seine Zustimmung zur Abberufung des Klägers als Sicherheitsingenieur. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der 15-köpfige Betriebsrat seine Zustimmung in der Sitzung vom 19./20.12.1995 verweigerte oder er den 5-köpfigen Betriebsausschuss zur Entscheidung ermächtigt hat. Nach § 11 der "Geschäftsordnung des Betriebsrates im Betrieb …" wird ein Betriebsausschuss gebildet, der die laufenden Geschäfte, wie z. B. die Erledigung des Schriftverkehrs, die Vorbereitungen der Betriebsratssitzungen und der Betriebsversammlungen, außerhalb der Betriebsratssitzungen führt. Nach § 11 Abs. 4 der Geschäftsordnung "können dem Betriebsausschuss mit Beschluss des Betriebsrates weitere spezielle Aufgaben übertragen werden".

Im Protokoll vom 20.12.1995 für die Betriebsratssitzung vom 19.12.1995, das 11 Betriebsratsmitglieder und den Schwerbehindertenvertreter aufführt, heißt es:

„Datum: 19.12.1995

Uhrzeit: 13.00

Leitung:

Anwesenheit: s. Liste (Anlage)

Protokollant:

1. Bestätigung der Tagesordnung …

3. Personelles

3.1. Festlegung der Arbeitskreise vor und zwischen Weihnachten/Neujahr … BASitzung am 22.12.1995, 6.30 Uhr

Teilnehmer:

B.: Die o. a. Arbeitskreise (BAS) haben Entscheidungsbefugnis – einstimmig.

3.2. Personelle Informationen:

3.2.1. Mitteilung von SW (= … Anmerkung des Vorsitzenden) an BRat:

# Abbestellung des Sicherheitsingenieurs,

Festlegung:

Vor Behandlung im BRat ist mit SW die Frage zu klären, wer das Unternehmen weiter sicherheitstechnisch betreuen wird?

BRMitglieder, die dazu ihre Meinung einbringen möchten, sind zur BASitzung am 22.12., 6.30 Uhr, eingeladen …”

Mit Schreiben vom 22.12.1995 teilte der Betriebsrat der Beklagten mit, dass

„nach einer ersten Bewertung im Betriebsrat sich der Betriebsausschuss in seiner heutigen Beratung nochmals mit ihrem Antrag zur Abbestellung des … als Sicherheitsingenieur befasst (hat) … … gab es besonders auch in letzter Zeit Reibungspunkte bei der fachlichen Zusammenarbeit aus sicherheitstechnischer Sicht mit dem Betriebsrat (z. B. kritisierte der Betriebsrat mit Schreiben vom 2.11.1995 an … inhaltlich falsche bzw. unzureichende Zuarbeiten und forderte ihn zu gewissenhafterer Arbeit auf). Auch mit der Arbeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses gibt es erhebliche Mängel … Zur Problematik der Arbeit auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hat der BR auch eindeutig im Rahmen der letzten Arbeitsausschusssitzung (5.5.1995) Stellung genommen. Hier wurde ausgeführt: (Zitat) "Weiterhin fordern wir, dass … sich ausschließlich um seine Aufgaben als Sicherheitsingenieur kümmert, denn es ist eine Menge zu tun".

In Anbetracht aller Umstände akzeptiert der Betriebsausschuss ihren Antrag und hat mit Beschluss heute der Abbestellung des … zugestimmt …”

Mit Schreiben vom 3.1.1996 berief die Beklagte den Kläger von seiner Funktion als Sicherheitsingenieur ab und stellte ihn ab 4.1.1996 von seiner Arbeitsleistung frei.

Im Folgenden kam es nicht zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 1.3.1996 betraute die Beklagte den Kläger mit Projektaufgaben.

Gegen eine betriebsbedingte Kündigung vom 24.10.1996 zum 30.4.1997 erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die das ArbG E. – 1 Ca 3359/96 – im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit am 31.7.1997 ausgesetzt hat.

Der Kläger hat mit seiner vorliegenden, beim ArbG E. am 21.3.1996 eingegangenen Klage die Auffassung vertreten, dass seine Abberufung als Sicherheitsingenieur zu Unrecht erfolgt und vor allem der Betriebsrat zu ihr nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei.

Er hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beschäftigen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass der Kläger wegen der wirksam erfolgten Abberufung seine vertraglich geschuldete Arbeitsaufgabe als Sicherheitsingenieur nicht mehr ausüben könne. Die Abberufung sei wegen der erheblichen Störungen im Vertrauensbereich und in der Zusammenarbeit der Parteien sowie des Klägers mit der Belegschaft und dem Betriebsrat zu Recht und mit Zustimmung des Betriebsrates erfolgt.

Das ArbG E. hat mit Urteil vom 22.5.1996 die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt: Die Beklagte habe den Kläger als Sicherheitsingenieur bestellt und ihn "insofern abberufen". Seine Rüge, dass der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, halte einer rechtlichen Überprüfung stand. Es liege ein ausreichender Antrag der Beklagten auf Zustimmung zur Abberufung und eine hinreichende Zustimmung des Betriebsrates vor. Auch sei...

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