Verfahrensgang

ArbG Eberswalde (Urteil vom 22.05.1996; Aktenzeichen 4 Ca 976/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urkeil des Arbeitsgerichts E. vom 22.05.1996 – 4 Ca 976/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Frage, ob die Abberufung des Klägers als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieur) rechtmäßig war.

Der Kläger ist seit dem 1.12.1976 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.7.1992 ist er „seit dem 1.5.1992 als Fachkraft für Arbeitssicherheit” beschäftigt (§ 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.7.1992, auf dessen Inhalt i.ü. bezug genommen wird).

Mit Schreiben vom 19.12.1995 beantragte die Beklagte beim Betriebsrat seine Zustimmung zur Abberufung des Klägers als Sicherheitsingenieurs; auf den Inhalt des Schreibens, Bl. 17 d.A. wird verwiesen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der 15-köpfige Betriebsrat seine Zustimmung in der Sitzung vom 19./20.12.1995 verweigerte oder er den 5-köpfigen Betriebsausschuß zur Entscheidung ermächtigt hat. Nach § 11 der „Geschäftsordnung des Betriebsrates im Betrieb …” wird ein Betriebsausschuß gebildet, der die laufenden Geschäfte, wie z. B. die Erledigung des Schriftverkehrs, die Vorbereitungen der Betriebsratssitzungen und der Betriebsversammlungen, außerhalb der Betriebsratssitzungen führt. Nach § 11 Abs. 4 der Geschäftsordnung „können dem Betriebsausschuß mit Beschluß des Betriebsrates weitere spezielle Aufgaben übertragen werden”; auf den weiteren Inhalt der Geschäftsordnung, Bl. 68 ff. wird bezug genommen.

Das Protokoll vom 20.12.1995 für die Betriebsratssitzung vom 19.12.1995, auf dessen weiteren Inhalt nebst Anwesenheitsliste, die 11 Betriebsratsmitglieder und den Schwerbehindertenvertreter aufrührt, Bl. 133 f.d.A. verwiesen wird, vermerkt insoweit folgendes:

„Datum: 19.12.1995

Uhrzeit: 13.00

Leitung:

Anwesenheit: s. Liste (Anlage)

Protokollant:

1. Bestätigung der Tagesordnung …

3. Personelles

3.1. Festlegung der Arbeitskreise vor und zwischen Weihnachten/Neujahr … BASitzung am 22.12.1995, 06.30 Uhr

Teilnehmer:

B.: Die o.a. Arbeitskreise (BAS) haben Entscheidungsbefugnis – einstimmig.

3.2. Personelle Informationen:

3.2.1. Mitteilung von SW (= … Anmerkung des Vorsitzenden) an BRat:

# Abbestellung des Sicherheitsingenieures,

Festlegung:

Vor Behandlung im BRat ist mit SW die Frage zu klären, wer das Unternehmen weiter sicherheitstechnisch betreuen wird?

BRMitglieder, die dazu ihre Meinung einbringen möchten, sind zur BASitzung am 22.12., 6.30 Uhr, eingeladen …”

Mit Schreiben vom 22.12.1995, auf dessen Einzelheiten (Bl. 19 f. d.A.) Bezug genommen wird, teilte der Betriebsrat der Beklagte mit, daß

„nach einer ersten Bewertung im Betriebsrat sich der Betriebsausschuß in seiner heutigen Beratung nochmals mit ihrem Antrag zur Abbestellung des … als Sicherheitsingenieur befasst (hat) … … gab es besonders auch in letzter Zeit Reibungspunkte bei der fachlichen Zusammenarbeit aus sicherheitstechnischer Sicht mit dem Betriebsrat (z. B. kritisierte der Betriebsrat mit Schreiben vom 2.11.1995 an … inhaltlich falsche bzw. unzureichende Zuarbeiten und forderte ihn zu gewissenhafterer Arbeit auf). Auch mit der Arbeit im Rahmen des Arbeitschutzausschusses gibt es erhebliche Mängel … Zur Problematik der Arbeit auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hat der BR auch eindeutig im Rahmen der letzten Arbeitsausschußsitzung (5.5.1995) Stellung genommen. Hier wurde ausgeführt: (Zitat) „Weiterhin fordern wir, daß … sich ausschließlich um seine Aufgaben als Sicherheitsingenieur kümmert, denn es ist eine Menge zu tun”.

In Anbetracht aller Umstände akzeptiert der Betriebsausschuß ihren Antrag und hat mit Beschluß heute der Abbestellung des … zugestimmt …”

Mit Schreiben vom 3.1.1996, auf dessen Inhalt – Bl. 5 d.A. – verwiesen wird, berief die Beklagte den Kläger von seiner Funktion als Sicherheitsingenieur ab und stellte ihn ab 4.1.1996 von seiner Arbeitsleistung frei.

Im folgenden kam es nicht zu einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Mit Schreiben vom 1.3.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß

„wir Sie daher mit Projektaufgaben betrauen (werden). Diesen Vorschlag unterbreiteten Sie selbst im Rahmen mehrerer Vorschläge für Ihren zukünftigen Einsatz …”.

Der Kläger vermerkte handschriftlich auf dem Schreiben:

„Kenntnis genommen, Unterschrift”.

Am 13.8.1996 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 28.2.1997, nach dem der Betriebsrat mit Schreiben vom 23.7. und 31.7.1996 die Entlassung des Klägers gemäß § 104 BetrVG gefordert hatte. Auf die gegen diese Kündigung erhobene Feststellungsklage hat das ArbG Eberswalde – 1 Ca 2530/96 – mit Urteil vom 27.3.1997 rechtskräftig festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung beendet worden ist.

Gegen eine weitere betriebsbedingte Kündigung vom 24.10.1996 zum 30.04.1997 ...

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