(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben aufgrund Satzung Gebühren für die Abfallentsorgung, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken. 3§ 8 Abs. 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von den entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere auch
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die Kosten für Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung, |
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die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung, |
(3) 1Bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs sind die abfallwirtschaftlichen Ziele zu beachten. 2Die Gebührensysteme sollen so gestaltet werden[2] [Bis 30.06.2024: sind so zu gestalten], dass Anreize zur Vermeidung, störstoffarmen Getrennthaltung und hochwertigen Verwertung von Abfällen sowie zur Verringerung von Fehlbefüllungen[3] [Bis 30.06.2024: Getrennthaltung und hochwertigen Verwertung von Abfällen] entstehen; hierzu ist es insbesondere zulässig, verschiedene Abfallbewirtschaftungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Gebühr bezogen auf das Restmüllgefäß oder eine andere Bezugsgröße sowie einzelne mit einer Sondergebühr belegte Abfallbewirtschaftungsteilleistungen anteilig über eine einheitliche Abfallgebühr abzurechnen; dabei können auch unterschiedliche Erfassungsformen innerhalb des Gebiets eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers berücksichtigt werden. 3Zulässig ist die Erhebung von Grund- und Mindestgebühren. 4Im Übrigen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg.
(4) Wird das Einsammeln, Befördern oder die weitere Entsorgung auf eine andere Körperschaft oder Anstalt übertragen, so rechnen die daraus entstehenden Kosten zu den ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenerhebung.
(5) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gewähren Zugang zu vorliegenden Informationen über Aufwendungen für ihre Deponien. 2Hierzu ist das Landesamt für Umwelt für nach § 44 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übermittelte Informationen ebenso verpflichtet. 3Die Gebührensatzung wird auch über das Internet zugänglich gemacht.
(6) Auf die Erhebung privatrechtlicher Entgelte finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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