§ 1 Abschnitt 1 Einleitende Bestimmungen

§ 1 Zwecke und Ziele des Gesetzes

 

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Förderung einer nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens.

 

(2) 1Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere

 

1.

in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,

 

2.

in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,

 

3.

die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes durch Behandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie durch umweltverträgliche Ablagerung und

 

4.

die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen.

2Dabei ist der Schutz der Atmosphäre und die Vorsorge für die Folgen der globalen Klimaerwärmung besonders zu berücksichtigen.

 

(3) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden.

§§ 2 - 16 Abschnitt 2 Organisation der Abfallentsorgung

§ 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

 

(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 2Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe.

 

(2) 1Die Gemeinden unterstützen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei dieser Aufgabe. 2Sie stellen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist. 3Für die ordnungsgemäße Unterhaltung der zur Verfügung gestellten Flächen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. 4Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten. 5Ebenso sind die Gewerbeämter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für deren Aufgabenwahrnehmung unentgeltlich die Grunddaten über Gewerbebetriebe zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

 

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nehmen die ihnen nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes obliegenden Entsorgungspflichten wahr, zu denen auch Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen, das Einsammeln und Befördern von Abfällen sowie Planung, Errichtung, Betrieb und Nachrüstung sowie Rekultivierung von Abfallentsorgungsanlagen gehören.

 

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fördern und unterstützen die Ziele dieses Gesetzes. 2Dies gilt insbesondere für die ihnen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz obliegende Abfallberatung.

 

(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erfassen und behandeln Abfälle getrennt, soweit dies zur schadlosen und möglichst hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist. 2Im Übrigen wird auf § 11 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwiesen. 3Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben gefährliche Abfälle zur Beseitigung aus anderen Bereichen anzunehmen, soweit sie beim Abfallerzeuger in geringen Mengen anfallen. 4Für diese Abfälle gelten die Andienungspflichten nach der aufgrund von § 15 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

 

(4) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können ihre Pflichten auf andere Aufgabenträger wechselseitig ganz oder teilweise übertragen oder zu deren Wahrnehmung anderweitige organisationsrechtliche Entscheidungen treffen, wie die Bildung von Zusammenschlüssen. 2Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet Anwendung.

§ 4 Entsorgung herrenloser Abfälle

 

(1) 1Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden, sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammeln und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. 2Die Pflicht zur Einsammlung und weiteren Entsorgung gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen.

 

(2) 1Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach Absatz 1 gilt nicht, soweit andere Körperschaften aufgrund vorrangiger Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung der in Absatz 1 genannten Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 des Kreislaufwirt...

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