Gewerbemüll: Entsorgung von gefährlichen Abfällen

Problemstoffe und „Sonderabfälle“ müssen bereits auf dem Betriebsgelände vom übrigen Müll getrennt werden. Bei der Entsorgung sind besondere Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und ein spezifisches Entsorgungsverfahren zu beachten. Für die Regelkonformität und Sicherheit ist der betriebliche Abfallbeauftragte federführend zuständig.

Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) schreibt vor, dass Unternehmen ihre Abfälle, wie Papier, Holz, Glas, Metalle, Kunststoffe und Folien sowie biogene Abfälle bereits vor Ort auf dem Betriebsgelände trennen und sortieren müssen. Bei der Sammlung und Trennung des Gewerbemülls müssen insbesondere bei „Problemstoffen“ und „Gefährlichem Abfall“ besondere Gefährdungen beachtet werden. Denn bei diesen Abfällen handelt es sich um giftigen, explosiven, brennbaren oder unter Umständen mit Krankheitserregern kontaminiertem Müll. Problemstoffe und gefährlichen Abfällen sind allerdings nicht unterschiedliche Arten von (gefährlichem) Müll. Vielmehr bezeichnet man als Problemstoffe gefährlichen Abfall in geringeren Mengen aus Privathaushalten und sehr kleinen Unternehmen wie einigen Handwerksbetrieben. Die wesentlich umfangreicheren Abfallmengen aus größeren Unternehmen dagegen werden „Gefährlicher Abfall“ genannt.

Gefährlicher „Sonderabfall“

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird „Gefährlicher Abfall“ auch als „Sonderabfall” bezeichnet. Für gefährliche Abfälle existieren spezielle Entsorgungswege und -verfahren, die eine sichere und umweltverträgliche Zerstörung der enthaltenen Schadstoffe gewährleisten. Eine hohe Gefährdung stellt das Risiko einer chemischen Reaktion zwischen Problemstoffen dar, die nicht oder nicht richtig identifiziert und im selben Sammelgefäß eingelagert werden. Sehr hohe Gefährdung geht von benutzten Injektionskanülen aus. Wichtige Persönliche Schutzausrüstung bei der manuellen Sortierung dieser Stoffe sind mindestens Schutzbrille und Schutzhandschuhe. Bei besonders gefährlichen Problemstoffen sollten Beschäftigte auch einen Vollvisier-Gesichtsschutz oder eine Filtermaske sowie eine Schürze tragen.

Entsorgungsverfahren

Bei der Entsorgung benötigen Unternehmen zunächst einen Entsorgungsnachweis. Hierbei muss das Unternehmen mit der zuständigen Behörde und dem Entsorgerunternehmen die Umweltverträglichkeit der Entsorgung prüfen, also ob der gefährliche Stoff auf dem gewünschten Weg tatsächlich möglichst umweltfreundlich entsorgt werden kann. Mit einem Begleitschein wird dann dafür gesorgt, dass der Transport zur geplanten Entsorgungsstelle dokumentiert ist. Im letzten Schritt quittiert der Übernahmeschein die Anlieferung der Gefahrstoffe beim Entsorgungsunternehmen.

Abfallbeauftragter

In Unternehmen, in denen mit gefährlichen Abfällen oder mit großen Mengen (mehr als 100 Tonnen im Jahr) umgegangen wird, müssen ein oder mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden, wenn Art oder Größe und Anzahl der Anlagen dies erfordern. Die zuständige Behörde kann allerdings anordnen, dass mehrere Abfallbeauftragte bestellt werden müssen, wenn sie meint, dass die Aufgaben im Betrieb für eine Person zu umfangreich sind. In kleineren Unternehmen erfordern die Aufgaben des Abfallbeauftragten häufig keine volle Stelle. In diesem Fall übernehmen mehrere fachkundige Beschäftigte gemeinsam die Aufgabenerledigung oder ein externer Beauftragter wird bestellt. Eine externe Fachkraft muss allerdings von der zuständigen Behörde auf Antrag genehmigt werden.

Bestellung

Die Bestellung muss mittels einer Bestellurkunde schriftlich erfolgen. Die Urkunde listet alle Aufgabenbereiche und Anlagen auf, für die der Abfallbeauftragte zuständig ist. Kommen neue Aufgaben oder Anlagen dazu, müssen diese ebenfalls in die Bestellurkunden aufgenommen werden. Werden mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall bestellt, muss in der Urkunde festgelegt werden, wer für welche Aufgaben und Anlagen zuständig ist.


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