Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für:
1. |
die Durchführung des Abfallrechts des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. |
2. |
die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Informationen nach § 3 Absatz 1 und die Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 sowie die Aufgaben nach § 5 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten nach Nummer 5d des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unterliegen, |
3. |
die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, des Landesbodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, |
4. |
die Freistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes. |
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