(1) Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft verbotswidrig lagern, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Zweck der weiteren Entsorgung auf eigene Kosten aufzusammeln oder unentgeltlich zu übernehmen, wenn
1. |
Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend erfolgversprechend erscheinen, |
2. |
keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet ist und |
3. |
die Abfälle wegen ihrer Art oder Menge das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. |
(2) Gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.
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