Im Sinne der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen bezeichnet
3. |
Abfälle von Schiffen: alle Abfälle, die als Schiffsabfälle während des Schiffsbetriebs oder als Ladungsrückstände beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen I, II, IV, V und VI des MARPOL-Übereinkommens 73/78 fallen, sowie passiv gefischte Abfälle, soweit sie jeweils Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind;[2] |
6. |
passiv gefischte Abfälle: Abfälle, die bei Fischfangtätigkeiten in Netzen gesammelt werden; |
8. |
Fischereifahrzeug: ein Schiff, das für den Fang von Fischen oder anderen lebenden Meeresressourcen ausgerüstet ist oder hierzu gewerblich genutzt wird; |
9. |
Sportboot: ein Schiff jeder Art mit einer Rumpflänge von mindestens 2,5 m, unabhängig von der Antriebsart, das für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmt ist und nicht für den Handel eingesetzt wird; |
11. |
Hafen: ein geografisches Gebiet, das vornehmlich dazu dient, Schiffe aufzunehmen, und dementsprechend angelegt und ausgestattet wurde; |
15. |
häufiges Anlaufen eines Hafens: das Anlaufen desselben Hafens durch ein Schiff mindestens einmal alle zwei Wochen; |
17. |
Hafenbetreiber: eine natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Hafens in seiner Gesamtheit verantwortlich ist und die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt innehat; |
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