(1) 1Die zuständige Behörde hat
1. |
darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I. S. 2771), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2459), des Bundes-Bodenschutzgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen und dieses Gesetzes eingehalten und auferlegte Pflichten erfüllt werden (Überwachung), |
2. |
von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, die von Abfällen und Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr), |
3. |
von Abfällen und Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist (Ordnungsmaßnahmen). |
2Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt. 3Bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen ist auch der Polizeivollzugsdienst für die Überwachung zuständig.
(2) 1Die zuständige Behörde kann zur Durchführung dieses Gesetzes diejenigen Maßnahmen treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. 2Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind
2. |
der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, |
3. |
Gesamtrechtsnachfolger oder derjenige, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften für das Verhalten des Verursachers einzustehen hat, |
4. |
derjenige, der aus handelsrechtlichem, gesellschaftsrechtlichem oder sonstigem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat sowie Verfügungsbefugte und Verfügungsberechtigte über das Eigentum des Volkes. |
3Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher der Verpflichteten heranzuziehen ist. 4Sie kann auch mehrere Verpflichtete heranziehen.
(3) 1Können die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Untersuchungsmaßnahmen, selbst durchführen. 2Sie kann hierzu auch Dritte beauftragen. 3Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.