(1) 1Die zuständige Behörde hat

 

1.

darüber zu wachen, dass die abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten und auferlegte Pflichten erfüllt werden (Überwachung),

 

2.

von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, die von Abfällen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr),

 

3.

von Abfällen, Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist (Ordnungsmaßnahmen).

2Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt. 3Bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen ist auch der Polizeivollzugsdienst für die Überwachung zuständig.

 

(2) 1Die zuständige Behörde kann zur Durchführung dieses Gesetzes die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 2Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher der Verpflichteten heranzuziehen ist.

 

(3) 1Können die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und diesem Gesetz Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Untersuchungsmaßnahmen, selbst durchführen. 2Sie kann hierzu auch Dritte beauftragen. 3Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

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