(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die nach § 4 Abs. 1 gebildeten Abfallverbände jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben.

 

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten. 2In der Satzung ist festzulegen, welche verwertbaren Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt von anderen Abfällen zu überlassen sind. 3Dies gilt auch für Abfälle, die wegen ihres Schadstoffgehalts einer besonderen Behandlung bedürfen.

 

(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch Vereinbarung Gemeinden auf deren Antrag die Einsammlung und Beförderung von Abfällen sowie die Kompostierung von Garten- und Parkabfällen übertragen. 2Mit Zustimmung der oberen Abfallbehörde können auch andere Aufgaben durch Vereinbarung übertragen werden.

 

(4) Die Pflicht zur Einsammlung umfasst auch diejenigen Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden, für das Betretungsrechte bestehen oder für das ablagerungsverhindernde Maßnahmen für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zulässig oder nicht zumutbar sind.

 

(5) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können verlangen, dass ihnen Eigentum und sonstige Rechte an ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen und an beweglichen Einrichtungen zur Abfallentsorgung von den Gemeinden übertragen werden. 2Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger tritt in die Rechte und Pflichten der Gemeinden in seinem Gebiet ein, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. 3Die Beteiligten regeln die mit dem Rechtsübergang erforderliche Abwicklung durch Vereinbarung; Vorleistungen sind angemessen auszugleichen.

 

(6[1]) 1Die Landkreise und Kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind mit dem 30. Juni 1993 Inhaber der bestehenden und stillgelegten ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen geworden, bei denen kommunale Gebietskörperschaften Verursacher, Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück sind. 2Das gilt nicht für Abfallentsorgungsanlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1. 3Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

[1] § 3 Absatz 6 bleibt in Kraft nach dem Sachsischen GVBl. Nr. 4 2019, S. 184, 193.

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