§§ 1 - 2 Erster Teil Einleitende Bestimmungen

§ 1 Ziel der Abfallwirtschaft

Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und die Gewährleistung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.

§ 2 Pflichten der Träger der öffentlichen Verwaltung

Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sollen bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und in ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, vorrangig umweltschonende und aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse verwenden und auch bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, hierauf hinwirken.

§§ 3 - 7 Zweiter Teil Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 3 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

 

(1) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) sind die Kreise und kreisfreien Städte. 2Sie haben die Aufgabe, die Abfallentsorgung in eigener Verantwortung zu erfüllen.

 

(2) 1Die Entsorgungspflicht richtet sich nach § 20 KrWG. 2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 KrWG Abfälle durch Satzung (§ 5) oder Anordnung für den Einzelfall mit Zustimmung der oberen Abfallentsorgungsbehörde von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen.

 

(3) 1Die Entsorgungspflicht umfaßt auch die Pflicht, die zur Entsorgung der Abfälle notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorzuhalten und neue Anlagen und Einrichtungen rechtzeitig zu planen und ihre Zulassung zu beantragen. 2Bestandteil dieser Pflicht ist insbesondere die Standortfindung für Deponien einschließlich vergleichender Untersuchung von geeigneten Standorten.

 

(4) 1Ein Kreis kann Gemeinden, Ämtern oder Zweckverbänden durch Satzung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, die Aufgabe der Abfallentsorgung ganz oder teilweise übertragen, wenn dies mit den Grundsätzen geordneter Abfallentsorgung vereinbar ist; im Falle der Übertragung auf einen Zweckverband kann der Kreis dem Zweckverband als Mitglied beitreten. 2Davon ausgenommen ist die Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzepts durch den Kreis nach § 4. 3Die Übertragung ist nur auf Antrag zulässig. 4Sie ist zu befristen und kann befristet verlängert werden, soweit die in Satz 1 genannten Voraussetzungen der Übertragung noch vorliegen. 5Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 6Bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises zu beachten. 7Soweit eine Aufgabe entgegen den Vorgaben des Abfallwirtschaftskonzepts des Kreises übertragen worden ist, ist die Aufgabe innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuübertragen.

 

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Gemeinden und Ämter mit deren Zustimmung durch Satzung oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen gegen Kostenersatz verpflichten, sie bei der Durchführung von Maßnahmen der Abfallentsorgung in ihrem Gebiet zu unterstützen.

§ 4 Abfallwirtschaftliche Maßnahmen

 

(1) 1Die Kreise und kreisfreien Städte erstellen für ihr Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es alle fünf Jahre fort. 2Darin sind insbesondere darzustellen:

 

1.

die bestehende Entsorgungssituation,

 

2.

die Maßnahmen und Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallberatung und der Abfallverwertung,

 

3.

Maßnahmen zur Schadstoffentfrachtung,

 

4.

die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und der sonstigen Entsorgung, die zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für die nächsten zehn Jahre notwendig sind.

3Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftsplanes zu berücksichtigen. 4Das Abfallwirtschaftskonzept ist mit den angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten abzustimmen.

 

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle sowie über deren Verwertung und sonstigen Entsorgung und teilen diese der zuständigen Abfallentsorgungsbehörde mit. 2Inhalt und Form können von der zuständigen Abfallentsorgungsbehörde vorgegeben werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Entsorgungsträger, soweit ihnen Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach den § 72 Absatz 1 KrWG übertragen wurden. 4Die Daten können für statistische Zwecke weitergegeben werden.

§ 5 Satzung

 

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Entsorgung der Abfälle, für die sie nach § 20 KrWG entsorgungspflichtig sind, durch Satzung. 2Dabei sind die Ziele des § 1 zu beachten. 3Die Satzung soll insbesondere Vorschriften darüber enthalten, in weicher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind und unter welchen Voraussetzungen die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgenden Abfälle als in seinem Gebiet angefallen gelten. 4Die Besitzerinnen und Besitzer von Abfällen sind zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach §§ 6, 7, § 9 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 KrWG erforder...

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