§ 19 Untersagung, Stillegung und Beseitigung

 

(1) 1Kommt der Anlagenbetreiber einer Nebenbestimmung nach § 32 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder § 16a nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder Anordnung untersagen. 2Die bisher nach den §§ 8 bis 9a des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), erteilten Nebenbestimmungen und Anordungen stehen den in Satz 1 genannten gleich.

 

(2) 1Wird eine Deponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß oder ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder geändert, so soll die zuständige Behörde anordnen, daß die Deponie stillzulegen oder zu beseitigen ist. 2Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. 3Die zuständige Behörde kann verlangen, daß ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird.

§ 20 Pflichten des Inhabers untersagter Deponien

 

(1) Wird der Betrieb einer Deponie nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes untersagt oder eine Deponie nach § 19 Abs. 2 stillgelegt, so ist deren Inhaber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.

 

(2) Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen.

§ 21 Stillgelegte Abfallentsorgungsanlagen

 

(1) 1Die ehemaligen Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. 2Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen. 3Sind Anordnungen gegen den ehemaligen Betreiber der Anlage nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so sollen sie gegen den Grundeigentümer gerichtet werden. 4Sind Anordnungen nach den Sätzen 2 und 3 nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde die Maßnahmen nach Satz 1 auf Kosten derjenigen durchzuführen, die sonst zur Durchführung verpflichtet wären.

 

(2) Die Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

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