Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Verordnung die für die Ausführung des Abfallrechtes der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden.
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