§ 9 Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

 

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfallwirtschaftskonzepte über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen (§ 19 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). 2Dabei sind die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes nach § 11 entsprechend ihrer jeweiligen Verbindlichkeit zu beachten. 3Das Abfallwirtschaftskonzept muß die Entsorgungssicherheit für mindestens zehn Jahre im voraus nachweisen. 4Dazu hat es für diesen Zeitraum insbesondere zu enthalten:

 

1.

Angaben über Art, Menge und Verbleib der anfallenden Abfälle,

 

2.

die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Abfallvermeidung,

 

3.

die Darstellung der Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung,

 

4.

Angaben zur voraussichtlichen Laufzeit der vorhandenen Abfallentsorgungsanlagen,

 

5.

Angaben zu den geplanten Standorten und zum zeitlichen Ablauf der Planung und Errichtung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen einschließlich der geschätzten Bau- und Betriebskosten sowie zu der erforderlichen Stillegung, Sicherung und Rekultivierung vorhandener Anlagen,

 

6.

die Darstellung der Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie mit Dritten und privaten Entsorgungsträgern im Sinne der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

 

7.

die Darstellung der voraussichtlichen Gebührenentwicklung insbesondere unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Nummer 2, 3 und 5.

 

(2) 1Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig bis zum 31. Dezember 1997 zu erstellen. 2Es ist bei wesentlichen Änderungen der Planungsgrundlagen spätestens alle drei Jahre fortzuschreiben. 3Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sollen mit den benachbarten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und mit den nach § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3 Satz 2 und § 18 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von den Dritten und den privaten Entsorgungsträgern zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepten nach Möglichkeit abgestimmt werden. 4Die Betroffenen, berührte Träger öffentlicher Belange und berührte Verbände sind vor der erstmaligen Erstellung und bei Fortschreibungen mit wesentlichen Änderungen zu hören.

 

(3) 1Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sind nach Beschlußfassung durch den Kreistag oder die Stadtvertretung der zuständigen Behörde vorzulegen und der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. 2Jeder Einwohner im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat das Recht, in das Konzept und seine Fortschreibungen Einsicht zu nehmen.

§ 10 Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

 

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen bis zum 1. April jeweils für das abgelaufene Jahr eine Abfallbilanz über Art, Herkunft, Menge und Verbleib der in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen überlassenen Abfälle (§ 20 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). 2Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies zu begründen. 3In der Abfallbilanz sind auch die angefallenen Kosten der Entsorgung darzustellen.

 

(2) 1Die Abfallbilanz ist der zuständigen Behörde vorzulegen. 2Jeder Einwohner im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat das Recht, in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen.

§ 11 Abfallwirtschaftsplan

 

(1) 1Die oberste Abfallbehörde stellt nach Anhörung der Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder ihrer Landesverbände, der Gemeinden oder ihrer Zusammenschlüsse, der berührten Träger öffentlicher Belange sowie der zur Mitwirkung gemäß § 63 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) berechtigten Naturschutzvereinigung einen Abfallwirtschaftsplan (§ 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) auf. 2Der Abfallwirtschaftsplan soll eine Verteilung der Abfallbeseitigungsanlagen entsprechend den anfallenden Abfallmengen vorgeben, die eine angemessene arbeitsteilige Mitwirkung aller öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sicherstellt. 3Über die in § 29 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Festlegungen hinaus kann der Abfallwirtschaftsplan insbesondere Kriterien für die Standortwahl für Abfallbeseitigungsanlagen vorgeben. 4Der Abfallwirtschaftsplan soll die Möglichkeiten der kommunalen Zusammenarbeit insbesondere im Interesse einer umweltverträglichen und kostengünstigen Abfallentsorgung berücksichtigen. 5Der Plan kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. 6Er ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

 

(2) 1Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung den Abfallwirtschaftsplan für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklären. 2Sie kann die Verbindlichkeit auf einzelne Ausweisungen und Bestimmungen des Planes beschränken.

 

(3) 1Die oberste Abfallbehörde kann auf Antrag eines Entsorgungsträgers Ausnahmen von den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes zulassen, wenn die Ziele Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes und des Abfallwirts...

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