(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfallwirtschaftskonzepte über die Verwertung und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen (§ 19 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). 2Dabei sind die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes nach § 11 entsprechend ihrer jeweiligen Verbindlichkeit zu beachten. 3Das Abfallwirtschaftskonzept muß die Entsorgungssicherheit für mindestens zehn Jahre im voraus nachweisen. 4Dazu hat es für diesen Zeitraum insbesondere zu enthalten:

 

1.

Angaben über Art, Menge und Verbleib der anfallenden Abfälle,

 

2.

die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Abfallvermeidung,

 

3.

die Darstellung der Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallentsorgung,

 

4.

Angaben zur voraussichtlichen Laufzeit der vorhandenen Abfallentsorgungsanlagen,

 

5.

Angaben zu den geplanten Standorten und zum zeitlichen Ablauf der Planung und Errichtung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen einschließlich der geschätzten Bau- und Betriebskosten sowie zu der erforderlichen Stillegung, Sicherung und Rekultivierung vorhandener Anlagen,

 

6.

die Darstellung der Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern sowie mit Dritten und privaten Entsorgungsträgern im Sinne der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

 

7.

die Darstellung der voraussichtlichen Gebührenentwicklung insbesondere unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Nummer 2, 3 und 5.

 

(2) 1Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig bis zum 31. Dezember 1997 zu erstellen. 2Es ist bei wesentlichen Änderungen der Planungsgrundlagen spätestens alle drei Jahre fortzuschreiben. 3Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sollen mit den benachbarten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und mit den nach § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 3 Satz 2 und § 18 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von den Dritten und den privaten Entsorgungsträgern zu erstellenden Abfallwirtschaftskonzepten nach Möglichkeit abgestimmt werden. 4Die Betroffenen, berührte Träger öffentlicher Belange und berührte Verbände sind vor der erstmaligen Erstellung und bei Fortschreibungen mit wesentlichen Änderungen zu hören.

 

(3) 1Das Abfallwirtschaftskonzept und seine Fortschreibungen sind nach Beschlußfassung durch den Kreistag oder die Stadtvertretung der zuständigen Behörde vorzulegen und der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich zu machen. 2Jeder Einwohner im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hat das Recht, in das Konzept und seine Fortschreibungen Einsicht zu nehmen.

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