(1) 1Das Land Berlin stellt für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept auf und schreibt es regelmäßig fort. 2Besteht im Land Berlin ein Abfallwirtschaftsplan nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, so sind dessen Festlegungen zu beachten.
(2) 1Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und dient als Planungsinstrument für das Land Berlin. 2Es enthält mindestens
1. |
Angaben über Art, Menge, Herkunft sowie Verwertung oder Beseitigung der im Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren anfallenden Abfälle, |
2. |
die Ziele des Landes Berlin zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung, |
3. |
die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der nicht ausgeschlossenen Abfälle sowie die Darstellung der Entwicklung der Kapazitäten für eine Verwertung der in seinem Einzugsgebiet anfallenden Abfälle, |
4. |
die Darlegung, auf welche Weise das Ziel einer der Art und Beschaffenheit der Abfälle entsprechenden Hochwertigkeit der Verwertung verfolgt wird, |
5. |
die Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen, |
6. |
die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, |
7. |
die begründete Festlegung der Abfälle, die gemäß § 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen, |
8. |
Angaben über Maßnahmen zur Planung, Errichtung und wesentlichen Änderung sowie Stilllegung, Sicherung und Rekultivierung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen, |
9. |
den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit für die Abfallbeseitigung, |
10. |
Angaben über das Verhältnis der eigenen Entsorgungstätigkeit zu anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, zu privaten Entsorgungsträgern, zu Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, zu gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie zu der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung gefährlicher , |
11. |
eine Zeitplanung und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu den geplanten Maßnahmen, insbesondere den geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung seines Gebiets notwendigen Abfallentsorgungsanlagen, |
12. |
nachvollziehbare Angaben, welche zukünftigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen den Zielen des Klima- und Ressourcenschutzes dienen können und |
13. |
alle Ergebnisse, die im Rahmen von strategischen Umweltprüfungen zum Abfallwirtschaftskonzept gewonnen wurden. |
3Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen.
(3) 1Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. 2Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 3Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche zuvor mit dem Hinweis öffentlich bekannt zu machen, dass Einwendungen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(4) Das Abfallwirtschaftskonzept bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin.
(5) 1Das Abfallwirtschaftskonzept ist ständig fortzuschreiben und mindestens alle fünf Jahre in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2Absatz 4 gilt entsprechend für die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts. 3Jeder hat das Recht, in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen.