§ 12 (weggefallen)

§ 13 Veränderungssperre

 

(1) 1Wird für eine Abfallentsorgungsanlage ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Juli 1995 (BGBl. I S. 930), durchgeführt, so dürfen vom Beginn der Auslegung oder von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen (§ 73 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) an bis zum Abschluß des Verfahrens auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. 2Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

 

(2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Der Eigentümer einer vom Vorhaben betroffenen Fläche kann vom Träger der Abfallentsorgungsanlage ferner verlangen, daß dieser die Fläche zu Eigentum übernimmt, wenn es dem Eigentümer wegen der Veränderungssperre wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 3Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Enteignung des Eigentums an der Fläche verlangen.

 

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach Absatz 1 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§ 14 Enteignung

1Die Enteignung ist über den in § 13 Abs. 2 Satz 3 genannten Zweck hinaus zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgestellten Planes erforderlich ist und der Plan unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. 2Die Enteignung ist auch zugunsten von juristischen Personen des Privatrechts zulässig, soweit diese Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen. 3Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178).

§ 15 Genehmigungsverfahren

 

(1) Anträge auf Erteilung der Genehmigung für Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung von Deponien nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind schriftlich oder elektronisch mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

 

(2) Die Unterlagen müssen die Zeichnungen und Erläuterungen enthalten, die das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

 

(3) Anträge mit unvollständigen oder mangelhaften Unterlagen können abgelehnt werden, wenn der Antragsteller innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Mängel nicht behoben hat.

 

(4) Die Entscheidung ergeht schriftlich.

§ 16 Bauüberwachung und Abnahme

 

(1) 1Die Errichtung und Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, unterliegen der Überwachung und Abnahme durch die zuständige Behörde. 2Vor der Abnahme dürfen die Deponie oder Teile der Deponie nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.

 

(2) § 40 Abs. 2 bis 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend.

§ 16a Nachträgliche Anordnungen

Erfüllt eine Abfallentsorgungsanlage, die der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf, Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, dieses Gesetzes oder der aufgrund der genannten Gesetze erlassenen Vorschriften nicht, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen.

§ 17 Eigenüberwachung

1Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage hat die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften durch sachkundiges und zuverlässiges Personal fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung). 2Er kann sich dabei Dritter bedienen. 3Er hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. 4Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5Störungen des Anlagenbetriebes sind unverzüglich der zuständigen Abfallbehörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt zu befürchten sind.

§ 18 Deponieschonung

1Unbelastete Bauabfälle dürfen nicht auf Deponien, die für Hausmüll oder hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zugelassen sind, abgelagert werden. 2Dies gilt nicht für die Bauabfallmengen, die für die Errichtung, den Betrieb und die Stillegung der Deponien benötigt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge