(1) 1Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zentrale Stelle für Sonderabfälle zu bestimmen. 2Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, das

 

1.

durch seine Kapitalausstattung, innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet und

 

2.

dem Land Rheinland-Pfalz durch eine Beteiligung von mindestens 51 v. H. einen bestimmenden Einfluß auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt hat.

 

(2) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung

 

1.

Sonderabfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz näher zu bestimmen,

 

2.

zu bestimmen, wie Abfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen und der zugewiesenen Anlage zuzuführen sind; dabei kann insbesondere das einzuhaltende Verfahren und eine Vorbehandlung der Abfälle vorgeschrieben werden,

 

3.

Abfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nicht bedarf, von der Andienungspflicht auszunehmen,

 

4.

für Abfälle, die bei Abfallbesitzern nur in kleineren Mengen anfallen, zu bestimmen, daß die Andienungspflicht auf das Unternehmen übergeht, das die Abfälle einsammelt und befördert,

 

5.

der Zentralen Stelle für Sonderabfälle weitere Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) sowie im Rahmen der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs nach dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) zu übertragen,

 

6.

das Nähere zur Beratungspflicht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle festzulegen.

 

(3) 1Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die kostenpflichtigen Tatbestände nach § 8 Abs. 8 näher zu bestimmen. 2Die Gebühr für die Zuweisung und die damit zusammenhängenden Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle ist in Form eines Zuschlags, der in der Rechtsverordnung festgelegt wird, auf die zwischen dem Abfallbesitzer und dem Abfallentsorger vereinbarten Kosten für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung andienungspflichtiger Abfälle zu bemessen. 3Bei der Bemessung dieses Zuschlags gilt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. 4In den anderen Fällen der Gebührenerhebung sind Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme zu berücksichtigen.

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