(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 5 erstellen jeweils für ihren Aufgabenbereich Abfallwirtschaftskonzepte gemäß § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. 2Die Abfallwirtschaftskonzepte sind aufeinander abzustimmen und erstmals bis zum 8. August 2015 zu erstellen.
(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:
1. |
Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren zu verwertenden und zu beseitigenden Abfälle, |
3. |
den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit beim EVS und einer fünfjährigen Entsorgungssicherheit bei den Gemeinden, |
4. |
die Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege, |
5. |
Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie |
6. |
die Kostenschätzung der geplanten Maßnahmen. |
(3) Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.
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