(1) Ziel der Kreislauf- und Abfallwirtschaft ist die nachhaltige Sicherung und Schonung der natürlichen Ressourcen sowie die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.

 

(2) Zur Verwirklichung der Ziele ist der Anfall von Abfällen nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der jeweils geltenden Fassung durch

 

1.

die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren zur Vermeidung und Reduzierung der Abfälle,

 

2.

das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten von Erzeugnissen,

 

3.

die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit der Erzeugnisse und die Steigerung ihrer Mehrfachverwendung und

 

4.

das abfallarme Verteilen von Erzeugnissen durch den Hersteller und Händler

zu vermeiden, sofern dies technisch möglich, zumutbar und nicht unverhältnismäßig ist.

 

(3) 1Nicht vermeidbare Abfälle sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten. 2Dazu sind

 

1.

Schadstoffe in Abfällen zu vermeiden und, soweit sie nicht vermeidbar sind, zu vermindern,

 

2.

angefallene Abfälle schadlos und ihrer Art und Beschaffenheit entsprechend hochwertig zu verwerten; Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart,

 

3.

Abfälle so zu behandeln, dass sie umweltverträglich verwertet werden können.

 

(4) 1Für nicht verwertbare Abfälle ist die Sicherung ihrer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zu gewährleisten. 2Menge und Schädlichkeit der Abfälle zur Beseitigung sind durch Behandlung zu vermindern.

 

(5) Jeder soll durch sein Verhalten zur Verwirklichung des Ziels der nachhaltigen Sicherung und Schonung der natürlichen Ressourcen beitragen.

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