(1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für den Bereich der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle bis zum In-Kraft-Treten einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 oder bis zum Außer-Kraft-Treten der Sonderabfall-Verordnung vom 31. Januar 1992 (GVBl. S. 65) unabhängig vom Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2.

 

(2) 1Die Entsorgungspflichtigen haben die bei ihnen anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung und die nach § 13 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG bestimmten besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung auf ihre Kosten dem nach Absatz 5 zu bestimmenden Träger der Sonderabfallentsorgung zu überlassen. 2Dieser ist verpflichtet, die Abfälle anzunehmen. 3Die Überlassungspflicht gilt nicht für

 

1.

die Entsorgung in betriebseigenen oder von Seiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betriebenen abfallrechtlich zugelassenen Entsorgungsanlagen, soweit sie von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist und dies den Zielen des Abfallwirtschaftsplans nicht widerspricht,

 

2.

Benutzer von Altölannahmestellen im Sinne des § 5b des Abfallgesetzes in Verbindung mit § 64 KrW-/AbfG,

 

3.

Erzeuger von Sonderabfall-Kleinmengen, die diese zur Einsammlung den in § 5 Abs. 4 genannten Entsorgungsträgern übergeben.

4Weitere Ausnahmen von der Überlassungspflicht kann die zuständige Abfallbehörde zulassen.

 

(3) Abfälle nach Absatz 2 Satz 1 sind von anderen Abfällen entsprechend der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl. des Bundes S. 137, 469) getrennt zu halten.

 

(4) 1Dem Träger der Sonderabfallentsorgung obliegt mit Ausnahme der Einsammlung von Sonderabfall-Kleinmengen die Organisation und Durchführung der Entsorgung von Abfällen nach Absatz 2 Satz 1. 2Er kann sich bei der Erfüllung einzelner Aufgaben geeigneter Dritter bedienen.

 

(5) Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung den Träger der Sonderabfallentsorgung.

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