(1) 1Inhaber von Deponien haben regelmäßig Untersuchungen der von der Deponie ausgehenden Emissionen und der Immissionen im Einwirkungsbereich auf ihre Kosten durchzuführen. 2Hierzu gehören insbesondere regelmäßige Grundwasser-, Sicherwasser-, Oberflächenwasser-, Luft- und Bodenuntersuchungen. 3Sie haben die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. 4Sie können sich hierzu Dritter bedienen.
(2) Die oberste Abfallbehörde regelt im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung:
2. |
in welchen Zeitabständen und in welcher Form Untersuchungen nach Absatz 1 durchzuführen sind; |
6. |
in welcher Form die ordnungsgemäße Entsorgung des Probematerials durchgeführt werden soll. |
(3) 1Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Deponie sind verpflichtet, Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen. 2Die Inhaber der Deponie haben die bei der Überwachung entstehenden Kosten zu erstatten und Schäden zu beseitigen.
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