(1) Anhang 4 bezieht sich auf Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das im Trennverfahren erfasste häusliche Schmutzwasser (ohne Niederschlagswasser) mit einem Zufluss von weniger als 8 m³/d (als Bemessungswert) behandelt wird (Kleinkläranlagen). Dies entspricht einer Ausbaugröße von bis zu 50 Einwohnerwerten. Anhang 4 bezieht sich auch auf abflusslose Sammelbehälter (Abwassersammelgruben).

 

(2) Die Unternehmerin oder der Unternehmer einer Kleinkläranlage oder eines Sammelbehälters ist für die ausreichende Bemessung, den ordnungsgemäßen baulichen Zustand einschließlich der Dichtheit sowie den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer oder seiner Anlage verantwortlich.

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