§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
1. |
Abwasseranlagen, aus denen Abwasser eingeleitet wird, für das im Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87) [Vom 07.12.2017 bis 28.07.2023: Gesetz vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 626)], Anforderungen festgelegt sind, |
2. |
Anlagen zur Mischwasser- oder Niederschlagswasserrückhaltung, -behandlung und -entlastung sowie für Abwasserkanäle und -leitungen, soweit diese Abwasseranlagen dem allgemeinen Gebrauch dienen, und für Sammelbehälter, |
3. |
Abwasseranlagen, in denen Abwasser, für das nach der Abwasserverordnung Anforderungen vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird, |
4. |
Abwasseranlagen, in denen Abwasser, für das nach der Abwasserverordnung Anforderungen für die Einleitungsstelle in das Gewässer festgelegt sind, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird, |
5. |
Abwasseranlagen, in denen gewerbliches Abwasser, für das keine Anforderungen nach der Abwasserverordnung gestellt werden, abgeleitet oder aus denen solches Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Zuleitungskanäle zu öffentlichen Kanälen, in denen ausschließlich häusliches Abwasser nach Anhang 1 Teil A Nr. 1 der Abwasserverordnung, Niederschlagswasser oder häusliches Abwasser gemeinsam mit Niederschlagswasser abgeleitet wird.
§ 2 Umfang der Eigenkontrolle
(1) 1Die Unternehmerinnen oder die Unternehmer von Abwasseranlagen nach § 1 Abs. 1 haben die Eigenkontrolle nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2Sie haben ihre Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Messgeräten auszustatten.
(2) Die Anforderungen an die Eigenkontrolle richten sich, soweit in der Genehmigung für die indirekte Einleitung in eine Abwasseranlage oder in der Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer nichts anderes bestimmt ist, nach den Anhängen 1 bis 6.
(3) Soweit in einem Erlaubnisbescheid die Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflussten Gewässers vorgeschrieben ist, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer diese als Eigenkontrolle nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.
§ 3 Durchführung der Eigenkontrolle
(1) 1Die einzelnen Maßnahmen der Eigenkontrolle dürfen nur durch geeignetes Personal durchgeführt werden. 2Mit der Überprüfung von Abwasserkanälen und -leitungen dürfen nur Betriebe oder Stellen beauftragt werden, die die Anforderungen nach Anhang 1 Nr. 6 Abs. 1 erfüllen. 3Mit der Überprüfung der für die Einleitung maßgeblichen Durchflussmesseinrichtungen bei Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Drosselorgane bei Regenentlastungsanlagen, Regenklärbecken und direkteinleitenden Regenrückhaltebecken ist eine Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 zu beauftragen.
(2) 1Die Eigenkontrolle von Kleinkläranlagen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs 4 und besteht aus der
1. |
Eigenüberwachung durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der Kleinkläranlage, |
2. |
Überwachung durch beauftragte Fachunternehmen nach Anhang 4 Nr. 2.3 (Fachkundigenüberwachung) und |
3. |
Dichtheitsprüfung durch beauftragte Sachkundige nach Maßgabe des Anhangs 4 Nr. 2.1 Abs. 6. |
2Die Fachkundigenüberwachung umfasst die
1. |
regelmäßige Überwachung nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 3 bis 5, |
2. |
Überprüfung der Eigenüberwachung, insbesondere die Überprüfung des nach § 6 Abs. 1 zu führenden Betriebstagebuchs und der Vollständigkeit der von der Unternehmerin oder dem Unternehmer der Kleinkläranlage nach Anhang 4 Nr. 2.2. Abs. 1 vorzuhaltenden Unterlagen, und |
3. |
Erstellung des Eigenkontrollberichts nach § 7 Abs. 2. |
3Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage hat die Fachkundigenüberwachung und die Dichtheitsprüfung auf ihre oder seine Kosten zu beauftragen. 4Die Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Fachkundigenüberwachung für die staatliche Überwachung heranziehen.
(3) Sammelbehälter sind auf Kosten der Unternehmerin oder des Unternehmers des Sammelbehälters auf ihre Dichtheit durch eine Beauftrage Sachkundige oder einen beauftragten Sachkundigen nach Maßgabe des Anhangs 4 Nr. 3.1 Abs. 2 zu überprüfen.
(4) Mit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ist für die nach Anhang 5 Nr. 2.1 erforderlichen Mindestuntersuchungen eine Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 zu beauftragen.
(5) 1Durch die Art und den Betrieb der Probenahme- und Messeinrichtungen ist sicherzustellen, dass die Proben so entnommen und aufbewahrt werden, dass Beeinflussungen auf das unvermeidliche Mindestmaß beschränkt werden. 2Es ist das Analysen-, Mess- oder Alternativverfahren anzuwenden, das aufgrund der Abwasserzusammensetzung für den Untersuchungsfall und das Untersuchungsziel am besten geeignet ist. 3Die Untersuchung mit geeigneten Alternativverfahren ist zulässig, soweit nicht eine ...