(1) 1Die Unternehmerin oder der Unternehmer von kommunalen Abwasseranlagen hat die Einleitungen Dritter (Indirekteinleiter) in ihre oder seine Anlagen auf deren Kosten durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen und in einem Abwasserkataster zu erfassen, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser handelt. 2Die Untersuchungen bestimmt die Unternehmerin oder der Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage unter besonderer Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers. 3Dabei sind für Indirekteinleitungen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen für das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalles festgelegt sind, die Festlegungen in Anhang 5 Nr. 2.1 maßgeblich. 4Für Indirekteinleitungen nach Satz 3 und für genehmigungspflichtige Einleitungen von Grundwasser sind die in der jeweiligen Indirekteinleitungsgenehmigung begrenzten Parameter zu berücksichtigen. 5Die Wasserbehörde stellt der Unternehmerin oder dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage die Genehmigungsbescheide für die Indirekteinleitungen zur Verfügung.

 

(2) 1Zwischen der Unternehmerin oder dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter kann schriftlich vereinbart werden, dass die Eigenkontrolle der Indirekteinleitung nach § 2 Abs. 1 und die Untersuchungen durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage nach § 4 Abs. 1 gemeinsam von einer Untersuchungsstelle nach § 10 Abs. 1 durchgeführt werden. 2Dabei darf es sich nicht um eine von der Indirekteinleiterin oder vom Indirekteinleiter selbst betriebene Untersuchungsstelle handeln. 3Die Untersuchungsstelle hat die Ergebnisse der Eigenkontrolluntersuchungen der Unternehmerin oder dem Unternehmer der kommunalen Abwasseranlage und der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter zuzuleiten.

 

(3) Die Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Kontrolle der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen für die staatliche Überwachung heranziehen.

 

(4)[1] Werden bei Einleitungen, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 der Indirekteinleiterverordnung vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 484), anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen, die Prüfberichte nach § 2 Abs. 5 der Indirekteinleiterverordnung der Unternehmerin oder dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet, ersetzt diese Überwachung die durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen.

Vom 28.06.2012 bis 28.07.2023:

(4) Werden bei Einleitungen, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 der Indirekteinleiterverordnung vom 18. Juni 2012 (GVBl. S. 172), geändert durch Verordnung vom 9. November 2017 (GVBl. S. 327), anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedürfen, die Prüfberichte nach § 3 Abs. 3 der Indirekteinleiterverordnung der Unternehmerin oder dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet, ersetzt diese Überwachung die durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen.

[1] Abs. 4 geändert durch Verordnung zur Neufassung und Änderung abwasserrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 29.07.2023.

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