Anhang 5 bezieht sich auf die Untersuchungen der Abwasserbehandlungsanlagen, in denen nicht häusliches Abwasser mit chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Verfahren behandelt wird, bzw. indirekteinleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen.

Anhang 5 gilt nicht für

 

a)

Abwasserbehandlungsanlagen zur Behandlung von Abwasserteilströmen, deren anschließende Einleitung in eine dem allgemeinen Gebrauch dienende Abwasseranlage durch die Indirekteinleiterverordnung von der Genehmigungspflicht befreit worden ist,

 

b)

chemische, physikalische oder chemisch-physikalische Reinigungsstufen, soweit diese integrierter Bestandteil einer direkt einleitenden biologischen Abwasserbehandlungsanlage sind; hier ist Anhang 3 anzuwenden.

Nr. 2 gilt nicht für Einleitungen aus dem Anwendungsbereich des Anhangs 33 der Abwasserverordnung.

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