Anhang 5 bezieht sich auf die Untersuchungen der Abwasserbehandlungsanlagen, in denen nicht häusliches Abwasser mit chemischen, physikalischen oder chemisch-physikalischen Verfahren behandelt wird, bzw. indirekteinleitenden Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Reinigungsstufen.
Anhang 5 gilt nicht für
Nr. 2 gilt nicht für Einleitungen aus dem Anwendungsbereich des Anhangs 33 der Abwasserverordnung.
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