(1) 1Die Unternehmerinnen oder die Unternehmer von Abwasseranlagen nach § 1 Abs. 1 haben die Eigenkontrolle nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2Sie haben ihre Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen und Messgeräten auszustatten.

 

(2) Die Anforderungen an die Eigenkontrolle richten sich, soweit in der Genehmigung für die indirekte Einleitung in eine Abwasseranlage oder in der Erlaubnis für die Einleitung in ein Gewässer nichts anderes bestimmt ist, nach den Anhängen 1 bis 6.

 

(3) Soweit in einem Erlaubnisbescheid die Untersuchung des von der Abwassereinleitung beeinflussten Gewässers vorgeschrieben ist, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer diese als Eigenkontrolle nach Maßgabe dieser Verordnung durchzuführen.

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