(1) Über die durchgeführte Entleerung der Sammelbehälter hat sich die Unternehmerin oder der Unternehmer dieser Anlage einen Nachweis mit Angabe des Datums, dem Innenvolumen des Sammelbehälters und der entnommenen Schlammmenge von der die Entleerung durchführenden Stelle aushändigen zu lassen. Den Nachweis sowie die Nachweise der vorangegangenen zwei Entleerungen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer des Sammelbehälters aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

 

(2) Der Prüfbericht über die Dichtheitsprüfung muss die Angaben und Feststellungen nach Nr. 2.2 Abs. 3 enthalten.

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