(1) 1Die Unternehmerin oder der Unternehmer von Abwasseranlagen hat die Ergebnisse der Eigenkontrolle in einem Eigenkontrollbericht darzustellen. 2Im Eigenkontrollbericht müssen, soweit im Erlaubnisbescheid oder Genehmigungsbescheid nichts anderes bestimmt ist, die in den Anhängen 1 bis 5 geforderten Angaben enthalten sein. 3Er besteht, soweit in den Anhängen 1 bis 5 nichts anderes festgelegt ist, aus der Wiedergabe der Daten und Messwerte der Eigenkontrolle und aus einem Eigenkontrollbericht. 4Für die Sammelbehälter ist kein Eigenkontrollbericht durch die Unternehmerin oder den Unternehmer dieser Anlagen zu erstellen. 5Für die Darstellung und die Vorlage der Daten und Messwerte der Eigenkontrolle der Anlagen nach § 1 Abs. 1Nr. 1 und 2 ist das von dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsprogramm zu verwenden. 6Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Vorlage der Daten und Messwerte auf Formblättern zulassen. 7Auf Verlangen der Wasserbehörde sind die Daten und Messwerte der Eigenkontrolle für Anlagen nach § 1 Nr. 1 und 2 auch in Schriftform vorzulegen. 8Die Vorlage der Daten und Messwerte der Eigenkontrolle für Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und der Erläuterungsberichte hat in Schriftform oder elektronischer Form zu erfolgen.
(2) 1Für Kleinkläranlagen sind im eigenkontrollbericht die Ergebnisse der Fachkundigenüberwachung und der Überprüfung der Eigenüberwachung zusammenfassend darzustellen. 2Abs. 1 Satz 5 und 7 gilt entsprechend.
(3) 1Die oder der Sachkundige hat über die Dichtheitsprüfung einer Kleinkläranlage einen Prüfbericht nach Anhang 4 Nr. 2.2 Abs. 3 zu erstellen und der Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach der durchgeführten Dichtheitsprüfung vorzulegen und der Unternehmerin oder dem Unternehmer der Kleinkläranlage zuzusenden. 2Die Unternehmerin oder der Unternehmer der Kleinkläranlage hat den Prüfbericht bis zum Zeitpunkt der Folgeprüfung aufzubewahren.
(4) 1Die oder der Sachkundige hat über die Dichtheitsprüfung eines Sammelbehälters einen Prüfbericht nach Anhang 4 Nr. 3.2 Abs. 2 zu erstellen und der Unternehmerin oder dem Unternehmer des Sammelbehälters innerhalb eines Monats nach der durchgeführten Dichtheitsprüfung zuzusenden und der Wasserbehörde bei festgestellten Mängeln in der Dichtheit des Sammelbehälters vorzulegen. 2Der Wasserbehörde ist der Prüfbericht auch auf Verlangen vorzulegen. 3Die Unternehmerin oder der Unternehmer des Sammelbehälters hat den Prüfbericht bis zum Zeitpunkt der Folgeprüfung aufzubewahren.
(5) 1Der Eigenkontrollbericht ist jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der Wasserbehörde und bei genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen auch der Unternehmerin oder dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage vorzulegen. 2Die Wasserbehörde kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen.