Der Eigenkontrollbericht gemäß § 7 muss mindestens folgende Angaben über das eingeleitete Abwasser, die eingesetzten Zusatz- und Hilfsmitteln, den Energieverbrauch sowie den Anfall und Verbleib der Reststoffe enthalten:

 

a)

Abwassermenge und Konzentration der im Erlaubnisbescheid begrenzten Parameter, jeweils mit den arithmetischen Mittelwerten, den 50- und 90-Percentilwerten,

 

b)

eine Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) der Abwasserbehandlungsanlage und ihrer stofflichen und hydraulischen Belastung,

 

c)

für abwasserabgabenpflichtige Einleitungen die Jahresschmutzwassermenge und die Jahresmengen der in den Vorfluter eingeleiteten, im Abwasserabgabengesetz genannten Stoffe, soweit diese im Erlaubnisbescheid begrenzt sind,

 

d)

Anfallmenge und Verbleib von Sandfang- und Rechengut, Schlamm und sonstigen Abfällen,

 

e)

Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln, der Energieverbrauch, die Annahme von Fremdstoffen,

 

f)

den Nachweis der Prüfung der Durchflussmesseinrichtungen durch die Vorlage der von der staatlichen oder der anerkannten Prüfstelle ausgestellten Prüfbescheinigung,

 

g)

zusätzlich zu diesen Angaben sind in einem Erläuterungsbericht die Berechnung der tatsächlichen stofflichen Belastung der Abwasserbehandlungsanlage sowie ergänzende Informationen zu dem Betrieb der Anlage, zu Betriebsstörungen, zu besonderen Ereignissen und Reparaturarbeiten, soweit diese Auswirkungen auf die Einleitung hatten, zusammenzustellen; die Abwassermenge ist auf Verlangen der Behörde auch in Form einer grafischen Darstellung (Ganglinie) vorzulegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge