Der Eigenkontrollbericht gemäß § 7 muss mindestens folgende Angaben über das eingeleitete Abwasser, die eingesetzten Zusatz- und Hilfsmitteln, den Energieverbrauch sowie den Anfall und Verbleib der Reststoffe enthalten:
a) |
Abwassermenge und Konzentration der im Erlaubnisbescheid begrenzten Parameter, jeweils mit den arithmetischen Mittelwerten, den 50- und 90-Percentilwerten, |
b) |
eine Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) der Abwasserbehandlungsanlage und ihrer stofflichen und hydraulischen Belastung, |
c) |
für abwasserabgabenpflichtige Einleitungen die Jahresschmutzwassermenge und die Jahresmengen der in den Vorfluter eingeleiteten, im Abwasserabgabengesetz genannten Stoffe, soweit diese im Erlaubnisbescheid begrenzt sind, |
d) |
Anfallmenge und Verbleib von Sandfang- und Rechengut, Schlamm und sonstigen Abfällen, |
e) |
Einsatz von Zusatz- und Hilfsmitteln, der Energieverbrauch, die Annahme von Fremdstoffen, |
f) |
den Nachweis der Prüfung der Durchflussmesseinrichtungen durch die Vorlage der von der staatlichen oder der anerkannten Prüfstelle ausgestellten Prüfbescheinigung, |
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