Der Eigenkontrollbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Abwassermenge und Konzentration der im Erlaubnisbescheid begrenzten Parameter, jeweils mit den arithmetischen Mittelwerten, soweit wöchentlich zumindest ein Messwert vorliegt, mit einer graphischen Darstellung (Ganglinie) sowohl für die qualifizierte Stichprobe als auch für die 24-h-Mischprobe,
  • eine Gegenüberstellung der Ausbaugröße (Kapazität) der Abwasserbehandlungsanlage und ihrer Belastung,
  • für abwasserabgabenpflichtige Einleitungen die Jahresschmutzwassermenge und die Jahresmengen der in den Vorfluter eingeleiteten, im Abwasserabgabengesetz genannten Stoffe, soweit diese im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid begrenzt sind oder gemäß § 6 AbwAG erklärt werden,
  • Angaben über den Fremdwasserzulauf hierzu ist vierteljährlich mindestens eine geeignete Messung vorzunehmen,
  • Reststoffanfall.

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