1Aus den nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes vorzulegenden Nachweisen zur Überwachung der Zuleitungskanäle muss hervorgehen, ob diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2Zudem müssen aus ihnen die Art, die Dimension, die Lage und der Zustand der Zuleitungskanäle hervorgehen.

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