1Die Unternehmerin oder der Unternehmer von Abwasseranlagen hat Veränderungen, die zu einer nicht nur vorübergehenden Überlastung der Anlagen, zu einer erheblichen Verminderung der Reinigungsleistung oder zu zeitweiligen Störungen der Abwasserbehandlung oder -einleitung führen können, unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen. 2Wenn bei der Fachkundigenüberwachung einer Kleinkläranlage Mängel nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 5 Buchst. d festgestellt wurden, hat das Fachunternehmen nach Anhang 4 Nr. 2.3 dies unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und den nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 5 zu erstellenden Wartungsbericht einschließlich der Analysenergebnisse der nach Anhang 4 Nr. 2.1 Abs. 3 durchzuführenden Parametermessungen vorzulegen. 3Die Veränderungen nach Satz 1 und die Mängel nach Satz 2 sind im Eigenkontrollbericht darzustellen. 4Bei Indirekteinleitungen ist darüber hinaus auch die Unternehmerin oder der Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage unverzüglich zu unterrichten.

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