1Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen an die Eigenkontrolle nach dieser Verordnung zulassen, wenn eine hinreichende Kontrolle der Anlage gewährleistet ist.2Dies gilt nicht für die Anforderungen, die Abwassermenge einer Abwasserbehandlungsanlage durch Messungen nach der Tabelle zu Anhang 3 Nr. 2 zu erfassen.

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