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Abwassertechnische Anlagen / 2 Arbeitsschutzschwerpunkte

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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2.1 Heben und Tragen/Bewegen von Lasten

Häufig müssen in abwassertechnischen Anlagen schwere Abdeckungen und Luken sowie Geräte (Saugschläuche, Pumpen, Hubgeräte usw.) bewegt werden. Weil dabei wegen der meist geringen Personaldichte nur wenige und oft immer dieselben Beschäftigten eingesetzt werden, können erhebliche gesundheitliche Belastungen auftreten. Daher müssen bei der Gestaltung von Arbeitsverfahren und -plätzen so weit wie möglich manuelle Hebevorgänge minimiert und technische Hilfsmittel vorgesehen werden. Neben automatisierten Reinigungsverfahren sind das z. B.:

  • geeignete Schachtdeckelheber
  • hydraulische oder mechanische Öffnungshilfen an Dom- und Lukendeckeln
  • Hebeeinrichtungen, z. B. für Schachtpumpen, Rührgeräte usw. bzw. Aufnahmen für mobile Geräte an entsprechenden Stellen, Hebeeinrichtungen an Fahrzeugen

Beim Einsatz von maschinellen Hebeeinrichtungen ist darauf zu achten, dass alle technischen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.

2.2 Arbeiten im Straßenverkehr

Vor allem beim Betrieb von Kanalanlagen arbeiten Beschäftigte regelmäßig im Straßenverkehr. Dabei geht es häufig (z. B. bei Reinigungs- und Inspektionsarbeiten) nicht um längerfristige Baustellen, sondern um mehr oder weniger kurzfristige Arbeiten. In jedem Fall müssen die für Arbeiten im Straßenverkehr nötigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:

  • Warnkleidung tragen (§ 35 StVO, DGUV-R 114-016 "Straßenbetrieb, Straßenunterhaltung");
  • Warnleuchte an Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen muss eingeschaltet sein;
  • Fahrzeuge sollten möglichst so im Verkehrsbereich abgestellt werden, dass an der verkehrsabgewandten Seite gearbeitet werden kann;
  • Baustellen (auch kurzfristige) müssen nach den "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA) abgesichert werden.

2.3 Ertrinkungsgefahr

Ertrinkungsgefahr besteht

  • beim Sturz in Becken, Kanäle, Vorfluter o. Ä., wenn der Betroffene keine ...

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