(1) An das Abwasser aus der Rauchgaswäsche werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

 

Qualifizierte Stichprobe oder

2-Stunden-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

– Einsatz von Branntkalk

– Einsatz von Kalkstein

 

80 mg/l

150 mg/l

Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)

– Einsatz von Branntkalk

– Einsatz von Kalkstein

 

25 mg/l

50 mg/l
Sulfat 2 000 mg/l
Sulfit 10 mg/l
Fluorid, gelöst 15 mg/l
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) 2
 

(2) In der wasserrechtlichen Zulassung kann die Schadstofffracht für CSB und TOC, die in dem Wasser bei der Entnahme aus einem Gewässer vorhanden war (Vorbelastung), berücksichtigt werden, soweit die entnommene Schadstofffracht bei der Einleitung in das Gewässer noch vorhanden ist.

 

(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 dürfen die Werte für die Parameter nach Absatz 1 höchstens um 50 Prozent überschritten werden.

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