(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
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Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) |
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- Einsatz von Branntkalk | 80 |
- Einsatz von Kalkstein | 150 |
Sulfat | 2.000 |
Sulfit | 20 |
Fluorid, gelöst | 30 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi | 2 |
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs. 1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.
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