An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

 

1.

Wasseraufbereitung

 

a)

Für die abfiltrierbaren Stoffe gilt ein Wert von 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe. Diese Anforderung gilt nicht für das Einleiten von Abwasser, das aus der Aufbereitung von Wasser aus fließenden Gewässern stammt, deren Abfluss (Q) zum Zeitpunkt der Entnahme das Mittelwasser (MQ) übersteigt; ausgenommen ist auch Siebabspritzwasser.

 

b)

Abwasser aus Filterrückspülungen ist in den Aufbereitungsprozess zurückzuführen. Ausgenommen hiervon ist Filterrückspülwasser aus der Aufbereitung von Betriebswasser aus Oberflächen-, Brunnen- und Sümpfungswasser, soweit dieses ohne Zusatzstoffe mechanisch aufbereitet wurde, sowie von Trinkwasser und Schwimm- und Badebeckenwasser.

 

c)

Für Abwasser aus der Aufbereitung zu Schwimm- und Badebeckenwasser gilt ein Wert für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von 30 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe.

 

2.

Kühlsysteme

 

Abflutung von Hauptkühlkreisläufen von Kraftwerken (Abflutwasser aus der Umlaufkühlung) Abflutung sonstiger Kühlkreisläufe

 

Stichprobe mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 30 40

 

 

Nach Durchführung einer Reinigung mit Dispergatoren gilt ein Wert von 80.
Phosphor, gesamt 1,5 3

 

Werden nur anorganische Phosphorverbindungen eingesetzt, gilt ein Wert von 3.

Werden nur zinkfreie Kühlwasserkonditionierungsmittel eingesetzt, gilt ein Wert von 4.

Enthalten die eingesetzten zinkfreien Konditionierungsmittel nur anorganische Phosphorverbindungen, gilt ein Wert von 5.
 

3.

Dampferzeugung

 

Abwasser aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 50

 

Für Abwasser aus der Kondensatentsalzung gilt ein Wert von 80.
Phosphor, gesamt 3
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 10

Die Anforderung für den Parameter Stickstoff, gesamt, gilt nur für Kraftwerke mit einer installierten thermischen Leistung von mindestens 1 000 MW. Ein für Stickstoff, gesamt, festgesetzter Wert gilt auch als eingehalten, wenn er als "gesamter gebundener Stickstoff (TNb)" bestimmt und eingehalten wird.

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