(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
|
Stichprobe mg/l |
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l |
Abfiltrierbare Stoffe | 30 | – |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | – | 130 |
Sulfat | – | 1 000 1 |
Fluorid, gelöst | – | 6,0 2 |
Kohlenwasserstoffe, gesamt 3 | 15 | – |
Ammoniumstickstoff 4 | – | 10 |
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1 Abweichend davon gilt für Anlagen, in denen ausschließlich eine Säurepolitur stattfindet, für Sulfat ein Wert von 3 000 mg/l.
2 Abweichend davon gilt für Anlagen, in denen ausschließlich eine Säurepolitur stattfindet, sowie für Anlagen, in denen Opalglas hergestellt bzw. bearbeitet wird, für Fluorid, gelöst, ein Wert von 30 mg/l.
3 Der Parameter gilt nur für Kohlenwasserstoffe, die kein Fluor enthalten, und nur bei Anlagen, in denen Druckluftkondensate behandelt oder Kühlschmiermittel eingesetzt werden.
4 Der Parameter gilt nur bei Anlagen zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Mineralfasern.
(2) Der pH-Wert des Abwassers darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer einen Wert von 6,5 nicht unterschreiten und einen Wert von 9,0 nicht überschreiten. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.
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