(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

 

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe

mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 0,1
Blei 0,3
Cadmium 0,07
Chrom, gesamt 0,1
Cobalt 0,1
Kupfer 0,1
Nickel 0,1
Zink 2

Für AOX gelten die Werte für die Stichprobe.

 

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn insgesamt nicht mehr als 4 m³ je Tag Abwasser anfällt und kein Abwasser aus dem Glasierbereich stammt.

 

(3) Bei einem Abwasseranfall bis zu 8 m³ je Tag gelten die Anforderungen des Teils D Abs. 1 sowie für die abfiltrierbaren Stoffe aus Teil C auch als eingehalten, wenn eine durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage eingebaut und betrieben, regelmäßig entsprechend der Zulassung gewartet sowie vor der Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.

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