D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung

(1) An das Abwasser aus einem der in Teil A Abs. 1 genannten Bereiche werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:

Bereiche

 

1 2 3 5 6 7
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe
Anilin kg/t 0,2
Barium mg/l 2
Blei kg/t 0,04
Cadmium mg/l 0,01
kg/t 0,15
Chrom, gesamt mg/l 0,5
kg/t 0,03 0,02
Cobalt mg/l 1
Kupfer mg/l 0,5
Nickel mg/l 0,5
Sulfid, leicht freisetzbar mg/l 1
Zink mg/l 2 2 2 0,45

(2) Bei der Eisenoxidpigmentherstellung (Bereich 5) gilt die Anforderung des Absatzes 1 für Anilin nur für die Herstellung nach dem Anilinverfahren.

(3) Die produktionsspezifischen Frachtwerte (kg/t) bei der Herstellung von Cadmiumpigmenten beziehen sich auf die eingesetzte Cadmiummenge.

(4) Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge