Dipl.-Ing. Andreas Terboven, Dipl.-Ing. Michael Haug
2.1 Unternehmer
Der Unternehmer muss eine geeignete Notfallorganisation schaffen (§ 10 ArbSchG). Daraus ergibt sich die sog. Organisationsverpflichtung. In Abhängigkeit von den vorhandenen betrieblichen Gefährdungen muss er wirksame Maßnahmen zum abwehrenden Brandschutz für Beschäftigte und Dritte (mögliche Anwesenheit anderer Personen) ableiten. Da der Brandfall nur einer der möglichen Notfälle im Unternehmen ist, sollte sich die Brandschutzorganisation in die gesamte betriebliche Notfallorganisation einfügen, um Synergien nutzen zu können und das System für alle Betroffenen transparenter zu machen. Die Planung der Evakuierung für den Brandfall kann z. B. ähnlich sein wie die für den Fall des Austritts von Gefahrstoffen.
Externe Experten hinzuziehen
Beim Aufbau der betrieblichen Notfallorganisation sollte sich der Unternehmer von Experten beraten lassen. Ein wichtiger Ansprechpartner beim abwehrenden Brandschutz ist immer auch die örtliche Feuerwehr.
2.2 Werkfeuerwehr
Nur wenige große Unternehmen verfügen heute noch über eine eigene Werkfeuerwehr. Ihre Aufgaben und Ausbildung beruhen auf Vorgaben des Gesetzgebers und der Sachversicherer. Vor Aufnahme der Tätigkeiten einer Werkfeuerwehr sollten die Rahmenbedingungen mit den Sachversicherern und Genehmigungsbehörden einvernehmlich geklärt werden.
Hier kann, bei berechtigtem Interesse von Seiten der Behörde und des Betreibers, auch eine Unterstützung der örtlichen Gemeinde durch die Werkfeuerwehr vereinbart werden. Allerdings darf der vom Sachversicherer geforderte Grundschutz des Unternehmens dadurch nicht gefährdet werden.
Die Ausbildung von Angehörigen einer Werkfeuerwehr richtet sich nach den gültigen Feuerwehrdienstvorschriften der Bundesländer und den Regelwerken der Unfallversicherer. Sie muss immer in Abhängigkeit des Gefahrenpotenzials des betroffenen Unternehmens erfolgen. Dabei werden an Werkfeuerwehren mit hauptamtlichen Kräften dieselben Anforderungen wie an Werkfeuerwehren mit freiwilligen Kräften gestellt.
2.3 Betriebsfeuerwehr
Die Aufgaben einer Betriebsfeuerwehr können analog einer Werkfeuerwehr sein. Der Sachversicherer kann hier Vorgaben bezüglich der Aufgaben und Ausstattung machen.
Angehörige von Betriebsfeuerwehren können z. B. als Atemschutzgeräteträger ausgebildet eine Verstärkung der örtlichen Feuerwehr im Brandfall darstellen. Sie nehmen dann die Funktion eines Ortskundigen ein und können auch als "dritter Mann" im feuerwehrtaktischen Trupp die Löscharbeiten der örtlichen Feuerwehr im Betrieb wirksam unterstützen.
Angehörige von Betriebsfeuerwehren müssen wie Angehörige von freiwilligen Feuerwehren oder auch Werkfeuerwehren ausgebildet werden.
Mitglieder freiwilliger Feuerwehren einbinden
Fragen Sie die Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, ob sie Mitglied bei einer örtlichen freiwilligen Feuerwehr sind. Dies kann den Aufbau einer Betriebsfeuerwehr sehr erleichtern. Zudem können Sie die in der freiwilligen Feuerwehr gewonnenen Erfahrungen für den abwehrenden Brandschutz in Ihrem Unternehmen nutzen.
2.4 Brandschutzbeauftragter
Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten beruhen v. a. auf baurechtlichen Forderungen, insbesondere den Sonderbauverordnungen und den Industriebaurichtlinien der Bundesländer. Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann aber auch aufgrund einer Forderung in einem Brandschutzkonzept oder als Auflage zur Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich sein. Keine Forderung, jedoch eine Empfehlung zur Benennung eines Brandschutzbeauftragten, enthält die ASR A2.2 für Betriebe bzw. Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung: "Ermittelt der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein" (Abschn. 7.4 ASR A2.2).
Vorgaben für Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten finden sich auch in DGUV-I 205-003.
Diese Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung enthält ebenfalls Vorgaben über den Inhalt und Umfang der Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten. Es werden darüber hinaus auch spezielle Regelungen für die Gestaltung der Ausbildung genannt. Des Weiteren enthält die DGUV-I 205-003 auch eine Auswahl von Ausbildungseinrichtungen, in denen eine kompetente Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten durchgeführt wird. Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten kann aber auch durch Hochschulen im Rahmen der Studiengänge im Bereich der Sicherheitstechnik oder des Brandschutzes erfolgen.
Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sollten gemeinsam mit dem Unternehmer in einem Bestellungsschreiben festgelegt werden. Die Aufgabe besteht grundsätzlich darin, den Unternehmer im Bereich des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betrieblichen Notfallmanagement zu beraten und zu unterstützen.
Besondere Aufgaben können sich für den Brandschutzbeauftragten auch im Brandfall ergeben. Diese Aufgaben sollten in der Brandschutzordnung gem. DIN 14095 Teil C klar definiert werden.
I. d. R. hat der Brandschutzbeauftragte im Brandfall die folgenden Aufgaben:
- Evakuierung des betroffenen Gebäude...