Dipl.-Ing. Andreas Terboven, Dipl.-Ing. Michael Haug
Betriebliche Brandschutzhelfer werden in Abschn. 7.3 ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", aber z. B. auch in den Verkaufsstättenverordnungen der Bundesländer gefordert.
Gemäß Abschn. 7.3 Abs. 2 ASR A2.2 ergibt sich die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern aus der Gefährdungsbeurteilung. I. d. R. ist ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.
Als Brandschutzhelfer sollten besonders zuverlässige und verantwortungsbewusste Mitarbeiter benannt werden. Die Funktion ist ehrenamtlich und die Bestellung sollte schriftlich dokumentiert werden.
Die Ausbildung der Brandschutzhelfer ist in der DGUV-I 205-023 geregelt und sieht folgende Inhalte vor:
- Grundzüge des Brandschutzes,
- Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation,
- Gefahren durch Brände und Verhalten im Brandfall,
- Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen.
Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung. In der Praxis hat es sich bewährt, die Auffrischung im Abstand von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Das Zeitintervall für die Wiederholung ist anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Wesentliche betriebliche Änderungen (z. B. neue Arbeits- und Produktionsverfahren mit veränderter Brandgefährdung oder die Versetzung eines Brandschutzhelfers in einen anderen Bereich, in dem ein anderes Vorgehen bei der Erstbrandbekämpfung notwendig ist) können eine Wiederholung der Ausbildung in kürzeren Abständen erfordern.