Dipl.-Ing. Andreas Terboven, Dipl.-Ing. Michael Haug
Wie im Arbeitsschutz kann der Unternehmer auch im Brandschutz Verantwortlichkeiten an Führungskräfte delegieren. Diese Pflichtenübertragung sollte schriftlich erfolgen. Dem Verpflichteten müssen gleichzeitig entsprechende Befugnisse übertragen werden, damit er die ihm übertragenen Pflichten tatsächlich in eigener Verantwortung erfüllen kann.
3.1 Unternehmer
Grundsätzlich hat der Unternehmer die Gesamtverantwortung für den Brandschutz in seinem Unternehmen – auch wenn er eine Pflichtenübertragung durchgeführt hat. Neben der Verantwortung für die Auswahl der dafür geeigneten Führungskräfte beinhaltet das z. B. auch die Kontrolle, ob die von ihm beauftragten Personen ihre Verantwortung im Brandschutz tatsächlich im erforderlichen Maß wahrnehmen.
Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. Fürsorgepflicht nach BGB) hat der Unternehmer die Aufgabe, Beschäftigte und Sachgüter vor Bränden und anderen Gefahren zu schützen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf das Umfeld des Unternehmens, wie z. B. Anwohner und die Umwelt. Daraus ergeben sich auch straf- und zivilrechtliche Haftungsrisiken.
Die Verantwortung des Unternehmers im Brandschutz wird durch die Übertragung der Unternehmerpflichten direkt auf den Verpflichteten delegiert. Basis dafür ist der individuell festgelegte gesellschafts- und arbeitsrechtliche Aufgabenbereich des verpflichteten Mitarbeiters.
Um seine Führsorge- und Verkehrssicherungspflichten wirksam erfüllen zu können, muss der Unternehmer auch für die Fragen des Brandschutzes eine geeignete Aufbau- und Ablauforganisation schaffen und diese dokumentieren. Diese ist regelmäßig an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus dem Versicherungsrecht. Hier wird der Unternehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrags verpflichtet, Brandschäden zu vermeiden und im Schadensfall deren Folgen wirksam zu mindern.
3.2 Führungskräfte
Die Pflichtenübertragung auf Führungskräfte muss gemäß den einschlägigen Vorschriften erfolgen (z. B. Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG). Dabei sollen den Verpflichteten die Grenzen ihres Verantwortungsbereichs und ihres Handlungsspielraums möglichst klar aufgezeigt werden. Diese Pflichtenübertragung kann auch eine Garantenstellung des Verpflichteten für den Schutz von Beschäftigten und Dritten gegen Gefahren durch Brände begründen.
3.3 Mitarbeiter
Jeder Mitarbeiter des Unternehmens muss in seinem Arbeitsbereich dafür sorgen, dass keine Brände entstehen. Das bedeutet, dass jeder im Unternehmen im Rahmen seiner Befugnisse und Aufgaben für den Brandschutz sorgen muss. Dies beginnt schon bei der Beseitigung von erkannten Brandschutzmängeln (z. B. Brandschutztür, die durch einen Keil fixiert wird) oder der Meldung von Entstehungsbränden.
Beschäftigte können vom Unternehmer darüber hinaus auch mit besonderen Aufgaben im Brandschutz beauftragt werden, z. B. als Evakuierungshelfer oder betrieblicher Brandschutzhelfer (§ 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Abschn. 7.3 ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände", § 22 DGUV-V 1).
3.4 Brandschutzbeauftragte
Brandschutzbeauftragte haben in erster Linie eine beratende Funktion für den Unternehmer zu allen Fragen des Brandschutzes und wirken dabei auf die Beseitigung von Brandschutzmängeln hin. Werden dem Brandschutzbeauftragten gleichzeitig auch Unternehmerpflichten im Brandschutz schriftlich übertragen (z. B. mit seiner Bestellung), erhöht sich seine Verantwortung entsprechend.
Durch landesrechtliche Sonderbauvorschriften wie Verkaufsstättenverordnungen oder Industriebaurichtlinien können sich bestimmte Aufgaben und Verpflichtungen des Brandschutzbeauftragten ergeben.
Eine generelle Verpflichtung für die Bestellung von Brandschutzbeauftragten besteht für Unternehmen nicht. Ausgenommen davon sind Forderungen landesrechtlicher Bauvorschriften, vonseiten des Sachversicherers oder auch der zuständigen Brandschutzbehörde. In Unternehmen mit erhöhten Brandgefahren ist jedoch die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten zu empfehlen.
Als Grundlage kann zunächst § 10 Abs. 2 ArbSchG herangezogen werden. Des Weiteren sieht auch Abschn. 7.4 ASR A2.2 bei Ermittlung einer erhöhten Brandgefährdung die Benennung eines Brandschutzbeauftragten als zweckmäßig an. Es ist möglich und hat sich bewährt, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit diese Aufgabe mit ausfüllt.
Einsatzzeit des Brandschutzbeauftragten
Bezüglich der Einsatzzeit eines Brandschutzbeauftragten gibt es zzt. keine einheitliche Grundlage. Zur Orientierung kann die Richtlinie des Vereins zur Förderung des Deutschen Brandschutzes herangezogen werden.
Es hat sich bewährt, dass der Brandschutzbeauftragte im Gefahrenfall unmittelbare Weisungsbefugnis im betrieblichen abwehrenden Brandschutz und bei der Räumung und Evakuierung gegenüber allen Beschäftigten erhält.
3.5 Fremdfirmen
Beim Einsatz von Fremdfirmen im Unternehmen trägt der Auftraggeber eine Mitverantwortung für die Einhaltung der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen. Er muss dafür sorgen, das...