Warum ist eine Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz sinnvoll?
Nahezu das gesamte deutsche Arbeitsschutzsystem wendet sich in allen wesentlichen Bereichen an den Arbeitgeber bzw. Unternehmer als Adressaten für Schutz- und Fürsorgepflichten. Praktisch kein Arbeitgeber kann aber in Person alle anfallenden Aufsichts-, Organisations- und Informationsaufgaben wahrnehmen.
Pflichtenübertragung gemäß Arbeitsschutzgesetz
Daher verweist § 13 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ausdrücklich auf weitere verantwortliche Personen im Arbeitsschutz, z. B. Unternehmens- und Betriebsleiter und "sonstige beauftragte Personen". Allerdings wird die Abgrenzung der Zuständigkeiten und damit letztlich der Haftbarkeit im Einzelnen sehr schwierig, wenn diese nicht ausdrücklich festgelegt werden.
Ist eine Pflichtenübertragung immer erforderlich?
Wie weit eine Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz tatsächlich verbindlich erforderlich ist, wird in Fachkreisen mit unterschiedlicher Tendenz diskutiert:
- Ein Standpunkt, der zwar selten offiziell formuliert, aber häufig im betrieblichen Alltag vertreten wird, ist: Die Führungsaufgaben im Arbeitsschutz können und sollen von den übrigen Pflichten eines Vorgesetzten gar nicht abgetrennt werden. Eine ausdrückliche Pflichtenübertragung erübrigt sich, weil ja ein Vorgesetzter ohnehin auf den ordnungsgemäßen Ablauf aller betrieblichen Vorgänge in seinem Bereich achten muss.
- Der entgegengesetzte Standpunkt besagt, dass eine Pflichtenübertragung unumgänglich ist. Ohne Pflichtenübertragung sei die Verantwortungsabfolge im Betrieb so wenig nachvollziehbar, dass Arbeitsschutzinteressen nie mit dem gebotenen Nachdruck verfolgt werden. Damit sei sozusagen automatisch ein Organisationsversagen (dann i. d. R. zulasten des übergeordneten Arbeitgebers) anzunehmen.
Beide Standpunkte enthalten im Grunde nachvollziehbare Argumentationen. Bei der Entscheidung im Einzelfall ist sicher auch die Betriebsgröße zu berücksichtigen. Eine Pflichtenübertragung gehört aber auch genau zu den Strukturen, die im Rahmen von Zertifizierungsverfahren eine wesentliche Rolle spielen.
Wirksame Pflichtenübertragung erfordert Kompetenzen
Wenn der Arbeitgeber eine Pflichtenübertragung vorbereitet, die bei größeren Betrieben u. U. über mehrere Hierarchieebenen geht, muss er sich darüber im Klaren sein, dass nur Pflichten wirksam übertragen werden können, die der Empfänger aufgrund seiner Kompetenzen übernehmen kann. Das betrifft nicht nur die persönliche Qualifikation (z. B. Führungsqualitäten), sondern auch den Umfang der Entscheidungs- und Weisungsbefugnis.
Die Betroffenen müssen auch in der Praxis dazu in der Lage sein, ihren Pflichten wirksam nachzukommen – nicht nur auf dem Papier. Dazu müssen Verantwortungsbereiche nachvollziehbar abgesteckt sein, z. B. in organisatorischen und finanziellen Fragen wie der Beschaffung, aber auch in der Abgrenzung zu anderen Betriebsstrukturen (z. B. Qualitätsmanagement, Werkschutz).
Bei einer Pflichtenübertragung kommen nicht nur auf die Führungskräfte als Empfänger der Übertragung Aufgaben zu. Auch der übergeordnete Arbeitgeber muss sich darauf einstellen, dass zum Arbeitsschutz vermehrt Rückfragen, Anforderungen und Hinweise auf Probleme und Mängel kommen werden. Damit entledigen sich die Führungskräfte vor Ort in legitimer Weise von Verantwortungsfeldern, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse selbst nicht abdecken können.
Wo Pflichtenübertragung und Führungsverantwortung einander nicht entsprechen, sollten Vorgesetzte eine schriftliche Pflichtenübertragung nicht unterzeichnen. Unter Umständen ist dann auch ein Betriebs- oder Personalrat gefragt, im Rahmen seiner Beteiligung an Fragen der Arbeitsschutzorganisation klärend einzuwirken.
Pflichtenübertragung fördert gelebten Arbeitsschutz
Ohne eine schriftliche Pflichtenübertragung auf die Führungskräfte sind dem Arbeitsschutz im Betrieb in aller Regel enge Grenzen gesetzt. Arbeitsschutz muss an der Basis gelebt werden – dort scheitert die Umsetzung typischerweise aber immer wieder: Mitarbeiter und ihre Führungskräfte gehen davon aus, dass im Grunde niemand im Betrieb wirklich ein Interesse daran hat, Schutzmaßnahmen einzuhalten – außer vielleicht die Sicherheitsfachkraft. Motto: "Solange doch nichts passiert …". Auch bei einem guten Arbeitsschutzkonzept und einem hohen technischen Sicherheitsniveau entsteht kein konsequentes Sicherheitsbewusstsein, wenn die Führungskräfte ihrer eigenen Verantwortung nicht nachkommen.
Der Arbeitgeber muss sich damit auseinandersetzen, dass er der Hauptadressat für Pflichten im Arbeitsschutz ist. Er trägt die damit verbundene Verantwortung – gerade im Schadensfall, wenn er nicht nachvollziehbar und verbindlich geklärt hat, wer in einem bestimmten Bereich die Verantwortung trägt. Zwar kann der Arbeitgeber argumentieren, dass grundsätzlich jede Führungstätigkeit entsprechend der damit verbundenen Qualifikation und Aufgaben mit den dazugehörigen Arbeitsschutzpflichten verknüpft ist. Wenn der Betroffene darüber aber nicht aufgeklärt wurde, wird er zu Recht geltend machen, dass er keine Pflichten wahrnehmen konnte, die für ihn nicht erkennbar waren. Das Organisationsverschulden liegt damit beim Arbeitgeber.
Praxis der Pflichtenübertragung
Vor allem dort, wo Hierarchiestrukturen unübersichtlich und Haftungsfragen drängend sind, trifft die Pflichtenübertragung auf ein hohes Interesse. Dies trifft z. B. auf Krankenhäuser zu. Die Zwei-Säulen-Struktur, bei der ärztliche Leitung und Verwaltungsleitung weitgehend nebeneinander Führungsverantwortung tragen, führt häufig dazu, dass Themen wie Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten nicht ausreichend verankert sind.
Haftungsfragen sind aber gerade unter Ärzten ein großes Thema, zumal die Sicherheit im Gesundheitsbereich oft nicht getrennt für Personal und Patienten betrachtet werden kann. In solchen Fällen rennt man mit dem Vorschlag, die Verantwortung für den Arbeitsschutz eindeutig zu regeln, manchmal sogar offene Türen ein.
Arbeitsschutzordner sind ein gutes Mittel, um Vorgesetzte in ihren Pflichten zu unterstützen und ihnen die Besorgnis zu nehmen, einem Mehr an Aufgaben und Arbeit ausgesetzt zu sein. Solche Ordner können bei der Pflichtenübertragung ausgegeben werden und enthalten z. B.:
- einen kurzen Überblick über die Arbeitsschutzorganisation im Betrieb mit den nötigen Ansprechpartnern/Adressen,
- die wesentlichen Regeln und Vorschriften,
- ggf. Betriebsanweisungen und Gefahrstoffkataster für den Bereich,
- Notfallplan/Brandschutzordnung,
- Unterweisungshilfen zu relevanten Themen mit den nötigen Unterschriftenlisten usw.
Ggf. ist dieser Bereich über ein umfassendes Arbeitsschutzmanagementsystem abgedeckt. Aber auch dann ist es wichtig, Umsetzungshilfen zu geben, weil Führungskräfte vor Ort in solchen Prozessen oft nicht ausreichend "drinstecken". Intranet und andere Online-Informationssysteme sind da natürlich hilfreich. Jedoch sollte nicht übersehen werden, dass je nach Arbeitsbereich eben doch noch gerade die Papierversion die Sache im Wortsinne greifbar macht.
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