Besondere Schutzbedürftigkeit
Generell umfasst das allgemeine Arbeitsschutzrecht auch die speziellen Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen (vgl. § 4 Nr. 6 ArbSchG). Spezifische Anforderungen, welche heutzutage auch aus europarechtlichen Vorgaben zum Jugendarbeitsschutz (RL 94/33/EG) und zum Mutterschutz (RL 92/85/EWG) resultieren, bedürfen allerdings einer bereichsspezifischen Konkretisierung.
Das ist in Deutschland im Wesentlichen durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) (bei Beamten durch die entsprechenden Rechtsverordnungen) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt. Einschränkungen in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich finden sich hier allerdings nicht, so dass diese Rechtsvorschriften auch für den Bereich des Homeoffice jeweils vollumfänglich Anwendung finden.
Gerade der Bereich des Jugend- und Mutterschutzes gestaltet sich als sensibel und steht auch im Fokus der Aufsichtsbehörden. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass für diese Bereiche seitens des LASI ein Bußgeldkatalog erstellt wurde, um ein bundesweit gleichmäßiges Verwaltungshandeln bei häufig vorkommenden und im Wesentlichen gleich gelagerten Ordnungswidrigkeiten zu gewährleisten.
Mutterschutz
Trotz eingeschränkter Überwachungs- und Einflussmöglichkeiten bei Tätigkeiten im Homeoffice muss der Arbeitgeber folglich auch hier die mutterschutzspezifischen Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen (§ 10 MuSchG). Da Tätigkeiten im Homeoffice teilweise auch zu einer Entgrenzung von Arbeit und Privatleben führen können, ist hier insbesondere ein Augenmerk auf die Tageshöchstarbeitszeiten (8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche bzw. bei minderjährigen Frauen 8 Stunden bzw. 80 Stunden; vgl. § 4 Abs. 1 MuSchG) zu legen.
Familienbezogene Aspekte verleiten im Homeoffice auch oftmals dazu, die Tätigkeiten zeitlich zu splitten und über den Tag zu verteilen. Hier muss insbesondere berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber schwangeren oder stillenden Frauen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewähren muss (vgl. § 4 Abs. 2 MuSchG). Weiterhin muss auch das grundsätzliche Verbot der Nachtarbeit (diese umschreibt mutterschutzbezogen den Zeitraum von 20 Uhr bis 6 Uhr) beachtet werden (vgl. § 5 Abs. 1 MuSchG).
Jugendschutz
Theoretisch findet auch das JArbSchG vollumfänglich im Bereich des Homeoffice Anwendung, da sich auch hier aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine Einschränkung verbietet. Da Tätigkeiten im Homeoffice normalerweise Bürotätigkeiten sind und Jugendliche in der Regel in einem Ausbildungsverhältnis stehen, dürfte sich dies um kein weit verbreitetes Phänomen handeln.
Sind Jugendliche trotzdem im Homeoffice tätig, muss der Arbeitgeber die spezifischen Besonderheiten beachten. Auch hier bietet es sich an, die Jugendlichen auf die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen im Rahmen der Unterweisung aufmerksam zu machen, wobei bei Jugendlichen beachtet werden muss, dass diese mindestens halbjährlich zu unterweisen sind (vgl. § 29 Abs. 2 JArbSchG).
In Bezug auf die Arbeitszeiten ist zu beachten, dass Jugendliche grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Zudem muss der Arbeitgeber die jugendspezifischen Vorgaben zu den Ruhepausen beachten, die bei Jugendlichen 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden betragen (vgl. § 11 Abs. 1 JArbSchG). Weiterhin muss die Ruhepause in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden (frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit; vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 JArbSchG).
Letztendlich darf auch die tägliche Schichtzeit (hierbei handelt es sich um die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der Ruhepausen; vgl. § 4 Abs. 2 JArbSchG) 10 Stunden nicht überschreiten (§ 12 JArbSchG).
Fazit
Auch im Homeoffice muss der Arbeitgeber die mutterschutz- und jugendspezifischen Regelungen vollständig gewährleisten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben, die am besten in entsprechenden Unterweisungen thematisiert werden. In Bezug auf die spezifische Arbeitsgestaltung können auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt beratend hinzugezogen werden.