Grundsätzlich gelten die Arbeitsschutzvorschriften auch dann, wenn die Beschäftigten im Homeoffice tätig werden. Gerade die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (vgl. § 5 ArbSchG) und der Wirksamkeitskontrollen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 ArbSchG) bedingen, dass der Arbeitgeber Kenntnis von den Arbeitsumständen hat.
Auch wenn das Homeoffice als Telearbeitsplatz i. S. v. § 2 Abs. 7 ArbStättV gestaltet ist, kann es notwendig sein, dass der Arbeitgeber die Wohnräume des Beschäftigten betritt. Dies begründet sich aus dem Umstand, dass ein Telearbeitsplatz erst dann als eingerichtet gilt, wenn der Arbeitgeber (oder ein von ihm Beauftragter) die entsprechende Ausstattung (mit Mobiliar und Arbeitsmitteln) bereitgestellt und installiert hat (vgl. § 2 Abs. 7 S. 2 ArbStättV).
Hausrecht der Beschäftigten
Gemäß BGB haben die Beschäftigten auch das Hausrecht über ihre Wohnräume (§§ 854, 858 ff., 903, 1004 BGB), das ihnen auch das Recht gibt, anderen Personen (einschließlich dem Arbeitgeber) den Zutritt zu ihren Wohnräumen zu verweigern. Das Hausrecht ist weiterhin auch durch die Verfassung (vgl. Art. 13 GG) und das Strafrecht (vgl. § 123 StGB) geschützt.
Als Inhaber des Rechtsgutes „Hausrecht“ steht es den Beschäftigten allerdings auch frei, darüber zu verfügen. Folglich können sie auch darin einwilligen, dass andere Personen ihre Wohnräume betreten. Die hier erforderliche Einwilligung stellt allerdings eine tatsächliche Handlung dar und nicht z. B. ein Rechtsgeschäft. Die Einwilligung muss folglich in tatsächlicher Hinsicht vorliegen und kann auch jederzeit widerrufen werden.
Regelungsmöglichkeiten
Denkbar ist aber auch, dass entsprechende Betretungsrechte z. B. arbeitsvertraglich vereinbart werden. Eine Betriebsvereinbarung, welche auch Betretungsrechte des Arbeitgebers in die Wohnräumlichkeiten der Beschäftigten regelt, dürfte dagegen gegen die Grundsätze des § 75 BetrVG verstoßen, da auch die Betriebsparteien nicht frei über das Hausrecht des Beschäftigten disponieren können.
Allerdings wird der Arbeitgeber auch bei bestehenden arbeitsvertraglichen Regelungen im konkreten Fall ein Betreten der Wohnräume nicht erzwingen können. Verweigert ein Beschäftigter dem Arbeitgeber das Betreten der Wohnräume trotz entsprechender arbeitsvertraglicher Regelungen, hat der Arbeitgeber aber entsprechende Reaktionsmöglichkeiten, z. B. die Weisung, nicht mehr im Homeoffice zu arbeiten.
Folglich können entsprechende (vertragliche) Vereinbarungen im Prinzip nur festlegen, dass der Beschäftigte verpflichtet ist, dem Arbeitgeber im konkreten Fall die Einwilligung zum Betreten der Wohnräume zu geben. Die (vertragliche) Regelung selbst kann nach der hier vertretenen Auffassung aber nicht die erforderliche Einwilligung darstellen, da sie dann z. B. nicht einfach widerrufen werden kann.
Sofern entsprechende Vereinbarungen existieren, ist zudem aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgebots zu beachten, dass ein Betreten des Arbeitgebers bzw. der von ihm beauftragten Personen nur nach entsprechender Ankündigung erfolgen darf.
Unterweisungen nutzen
Die Einwirkungsmöglichkeiten des Arbeitgebers in den Wohnräumen der Beschäftigten sind also in faktischer und rechtlicher Hinsicht eingeschränkt. Die dennoch bestehenden Arbeitsschutzverpflichtungen können somit ein Interessenskonflikt sein.
Hier sollte der Arbeitgeber auch das Mittel der verpflichtenden Unterweisung nach § 12 ArbSchG nutzen, die Beschäftigten auf ihre Verpflichtungen in Bezug auf den Arbeitsschutz (z. B. hinsichtlich der Einhaltung der Tageshöchstarbeitszeiten) hinzuweisen.
Fazit
Im Ergebnis bleibt folglich festzustellen, dass der Beschäftigte auch im Bereich des Homeoffice sein Hausrecht behält. Allerdings kann sich, z. B. beim „Telearbeitsplatz“, die Notwendigkeit ergeben, dass der Arbeitgeber (bzw. eine von ihm beauftragte Person) auch die Wohnräume betreten muss. Ist dies seitens des Arbeitgebers (z. B. im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung) erwünscht, kann dies nur mit Einwilligung des Beschäftigten erfolgen. Die Verweigerung kann dann allerdings die Konsequenz nach sich ziehen, dass Tätigkeiten im Homeoffice (bzw. auch in der speziellen Form „Telearbeitsplatz“) durch den Arbeitgeber nicht weiter ermöglicht werden.